Zusammenfassung

Der Versteigerungstermin ist stufenmäßig ausgestaltet und gliedert sich in:

  • den Bekanntmachungsteil,
  • die sog. Bietstunde und
  • die Verhandlung über den Zuschlag.

Der in diesem Beitrag behandelte Bekanntmachungsteil bereitet die eigentliche Versteigerung vor.

1 Überblick

Vortermin möglich

Je nach den Umständen und der Komplexität des Einzelfalls muss der Versteigerungstermin besonders gut vorbereitet sein. Zu diesem Zweck kann das Gericht schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen und hierfür auch einen besonderen Termin bestimmen (§ 62 ZVG). Solche schwierigen Rechtslagen ergeben sich beispielsweise, wenn es um Zuzahlungsbeträge (§ 51 ZVG), abweichende Versteigerungsanträge (§ 59 ZVG) oder mehrere Grundstücke mit Einzel-, Gruppen- oder Gesamtausgebot (§§ 63, 64 ZVG) geht.[1] Dieser Termin ist – im Gegensatz zum eigentlichen Versteigerungstermin – nicht öffentlich.[2]

Gang des Versteigerungstermins

Der Versteigerungstermin gliedert sich in 3 Teile:

  • den Bekanntmachungsteil,
  • die Bietstunde und
  • die Verhandlung über den Zuschlag.
[1] Dazu Helwich, JurBüro 2011, S. 625.
[2] Böttcher, ZVG, 6. Auflage 2016, § 62 Rn. 1.

2 Bekanntmachungsteil

2.1 Formalien

Wichtige Informationen

Der Bekanntmachungsteil dient der Vorbereitung der Versteigerung. Sein Ablauf ist im Gesetz (insbesondere § 66 ZVG) vorgeschrieben:

  • Aufruf der Sache.
  • Feststellung der anwesenden Verfahrensbeteiligten (§ 9 ZVG)[1] bzw ihrer Vertreter.
  • Beschreibung des Grundstücks (Größe, Einheitswert, Grundbuchinhalt, Verkehrswert usw.).
  • Bekanntgabe der das Verfahren betreibenden Gläubiger und ihrer Ansprüche sowie der erfolgten Anmeldungen.
  • Bekanntgabe des Zeitpunkts der Beschlagnahme.

Sodann folgen die wichtigsten Punkte: Es werden das geringste Gebot und die übrigen Versteigerungsbedingungen festgestellt.

Vertreter

Soweit Vertreter im Versteigerungstermin auftreten, müssen sie ihre Berechtigung schriftlich nachweisen. Dies ist entbehrlich bei der Vorlage einer Prozessvollmacht (§ 81 ZPO), Aufführung des Vertreters im Vollstreckungstitel und beim Auftreten eines Rechtsanwalts (§ 88 Abs. 2 ZPO).[2]

Immobilienmakler sind nicht befugt, einen Gläubiger als Beteiligten i. S. v. § 9 ZVG in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten. Die Befugnis, Bieter zu vertreten, bleibt davon unberührt.[3]

 
Wichtig

Die Teilnahme der Beteiligten an dem Versteigerungstermin ist von großer Bedeutung, um das Verfahren mit sachdienlichen Anträgen beeinflussen zu können. Dies gilt auch und erst recht für den Schuldner, der ohne hinreichende Präsenz mit der Verschleuderung seines Grundbesitzes rechnen muss.

Letzte Gelegenheit

Danach hat das Gericht darauf hinzuweisen, dass spätestens jetzt noch notwendige Anmeldungen erfolgen müssen, da sie sonst ausgeschlossen werden oder Rangverluste erleiden (§ 110 ZVG). Unterbleibt der Hinweis, kann ein hierdurch Benachteiligter den Zuschlag anfechten.

Der Bekanntmachungsteil endet mit der Aufforderung zur Abgabe von Geboten; gleichzeitig beginnt der nächste Teil, die Bietstunde.

[1] Bieter zählen nicht hierzu.
[2] Böttcher, ZVG, 6. Auflage 2016, § 66 Rn. 12.
[3] BGH, Versäumnisurteil v. 20.1.2011, I ZR 122/09, WM 2011 S. 461.

2.2 Geringstes Gebot

2.2.1 Deckungsgrundsatz

Welches Gebot ist zuschlagsfähig?

Wichtigste Grundlage für die Zwangsversteigerung ist das geringste Gebot. Dies ist das Mindestgebot, das auf keinen Fall unterschritten werden darf. Denn in der Zwangsversteigerung gilt der Deckungsgrundsatz: Es wird nur ein solches Gebot zugelassen, bei dem – neben den Verfahrenskosten (§ 109 ZVG) – alle Rechte, die dem Recht des betreibenden Gläubigers vorgehen, gedeckt sind (§§ 44 , 52 ZVG).

Bei mehreren betreibenden Gläubigern ist derjenige mit dem besten Rang maßgebend. Welcher Anspruch als bestrangig anzusehen ist, richtet sich nach den Rangklassen der §§ 10 und 11 ZVG.[1]

Definition

Das geringste Gebot ist die Summe aller Ansprüche, die dem Anspruch des bestrangig betreibenden Gläubigers vorgehen.

 
Hinweis

Das geringste Gebot ist abzugrenzen von den Mindestgeboten, die nach §§ 74a, 85a ZVG die Verschleuderung von Grundbesitz verhindern sollen.[2]

Die vom Gebot zu deckenden Rechte bleiben bestehen und werden vom Erwerber übernommen; im Übrigen erlöschen die Rechte (Übernahmegrundsatz, § 52 Abs. 1 ZVG, bei Übernahme der persönlichen Haftung § 53 ZVG).

Ausnahmen

Nicht zu den bestehen bleibenden Rechten gehören Nacherbenvermerke sowie Verpfändungsvermerke.[3]

[1] Dazu "Verfahrensgrundsätze", Abschn. 1.
[2] Dazu "Bietstunde und Zuschlag", Abschn. 3.2.2.

2.2.2 Sonderfälle

Altenteil

Im Zwangsversteigerungsverfahren erfährt das Altenteilrecht wegen seiner besonderen Bedeutung für die Beteiligten des Altenteilsvertrags einen speziellen Schutz: Es bleibt gemäß § 9 Abs. 1 EGZVG "nach Maßgabe des Landesgesetzes von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist".[1]

Daher ist die Prüfung wichtig, ob es sich überhaupt um ein Altenteil i. S. dieser Vo...

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