Vortermin möglich

Je nach den Umständen und der Komplexität des Einzelfalls muss der Versteigerungstermin besonders gut vorbereitet sein. Zu diesem Zweck kann das Gericht schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen und hierfür auch einen besonderen Termin bestimmen (§ 62 ZVG). Solche schwierigen Rechtslagen ergeben sich beispielsweise, wenn es um Zuzahlungsbeträge (§ 51 ZVG), abweichende Versteigerungsanträge (§ 59 ZVG) oder mehrere Grundstücke mit Einzel-, Gruppen- oder Gesamtausgebot (§§ 63, 64 ZVG) geht.[1] Dieser Termin ist – im Gegensatz zum eigentlichen Versteigerungstermin – nicht öffentlich.[2]

Gang des Versteigerungstermins

Der Versteigerungstermin gliedert sich in 3 Teile:

  • den Bekanntmachungsteil,
  • die Bietstunde und
  • die Verhandlung über den Zuschlag.
[1] Dazu Helwich, JurBüro 2011, S. 625.
[2] Böttcher, ZVG, 6. Auflage 2016, § 62 Rn. 1.

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