Amtshaftung

Verursacht das Gericht bzw. der Rechtspfleger durch Verfahrensfehler einen Schaden, kommen grundsätzlich Amtshaftungsansprüche in Betracht. Die Amtspflichten des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der Gesetzesvorschriften bestehen auch gegenüber dem Meistbietenden; er ist daher "Dritter" i. S. d. § 839 BGB. Allerdings umfasst der Schutzzweck dieser Amtspflichten nicht den entgangenen Gewinn, wenn beispielsweise der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers aufgehoben wird. Ausgeglichen werden regelmäßig nur die im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit des bisherigen Verfahrens vorgenommenen Aufwendungen, falls sie sich nachträglich wegen eines Verfahrensmangels als nutzlos erweisen, nicht jedoch die an das Meistgebot geknüpften Gewinnerwartungen. Dieser Umstand fällt in den alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich des Bieters.[1]

Allerdings hat der BGH in Abgrenzung hierzu entschieden, die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schütze auch den Vollstreckungsgläubiger. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfasse den Verlust, der dadurch eintrete, dass der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben und in einem nachfolgenden Versteigerungstermin ein geringerer Erlös erzielt wird.[2]Ersatzfähig sind danach wirtschaftliche Nachteile, die dadurch entstehen, dass Beamte ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines fehlerfreien Verfahrens nicht nachkommen und infolgedessen die Tilgung des Anspruchs, wegen dessen die Vollstreckung betrieben wird, unterbleibt.

Fehlerhafte Terminsbestimmung

Das Unterlassen eines Hinweises auf die Nutzungsart des Bietobjekts (Hotel) kann Amtshaftungsansprüche begründen, wenn der Zuschlagsbeschluss aus diesem Grunde aufgehoben wird.

OLG Nürnberg, Urteil v. 9.11.2005, 4 U 920/05, MDR 2006 S. 656.

Unrichtige Wertfestsetzung

Der Rechtspfleger haftet für seine Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Seine Haftung für eine unrichtige Wertfestsetzung gemäß § 74a ZVG aufgrund des fehlerhaften Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen setzt voraus, dass die Fehlerhaftigkeit für den Rechtspfleger nur aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nicht erkennbar war.[3]

[2] BGH, Versäumnisurteil v. 22.1.2009, III ZR 172/08, NJW-RR 2009 S. 601= Rpfleger 2009, S. 335.

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