Zusammenfassung

Das übliche Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren ist die sofortige Beschwerde, auch gegen den Zuschlag.

Im Folgenden geht es vor allem um diese Fragen:

  • Wie wird der Versteigerungserlös verteilt?
  • Wie wirkt sich der Zuschlag auf das Grundbuch aus?
  • Wem ist Akteneinsicht zu gewähren?
  • Was kostet das Versteigerungsverfahren?

1 Einzelheiten des Verfahrens

1.1 Rechtsbehelfe

Nur formelle Prüfung

Das Versteigerungsverfahren ist ein formelles Verfahren, sodass materiell-rechtliche Einwendungen (gegen den eigentlichen Anspruch) vom Vollstreckungsgericht nicht berücksichtigt werden dürfen.

Befristete Beschwerde

Das eigentliche Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren ist die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO). Sie muss binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).[1] Dies gilt grundsätzlich auch für die Zuschlagsentscheidung, allerdings mit einigen Sonderregelungen in §§ 96 ff. ZVG. Die Frist beginnt mit Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund (§ 586 Abs. 2 ZPO).[2]

Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen; anderenfalls legt er sie dem Landgericht zur Entscheidung vor (§ 572 ZPO).

Weitere Rechtsbehelfe

In dem kaum durchschaubaren Rechtsmittelsystem der Zwangsvollstreckung finden sich noch andere Rechtbehelfe, die hier nur in der Übersicht dargestellt werden können:

  • Die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG ist gegeben gegen Entscheidungen, gegen die nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann. Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen.
  • Gegen bloße Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die keine Entscheidungen darstellen, insbesondere weil der Betroffene vorher nicht angehört wurde, ist die (unbefristete) Erinnerung nach § 766 ZPO der richtige Rechtsbehelf.

Vollstreckungsgegenklage

Materiell-rechtliche Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, kann der Schuldner nur im Prozessweg durch eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss geltend machen. Zuständig ist als Prozessgericht grundsätzlich das Amtsgericht, das den Zuschlagsbeschluss erlassen hat. Ob hierbei der Streitwert (über 5.000 EUR: Landgericht) berücksichtigt werden muss, ist streitig.[3]

Dritte müssen im Falle der Verletzung ihrer Rechte (insbesondere Eigentum) eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben.

[1] Dazu BGH, Beschluss v. 19.2.2009, V ZB 54/0, NJW-RR 2009, S. 1427 = Rpfleger 2009 S. 401.
[3] Hierzu AG Stralsund, Beschluss v. 2.12.2015, 21 C 135/15, BeckRS 2016, 00487 m. w. N.

1.2 Verteilung des Erlöses

1.2.1 Verteilungstermin

Zahltag

Nach der Erteilung des Zuschlags bestimmt das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses (§ 105 Abs. 1 ZVG). Erst dann hat der Ersteher, der im Versteigerungstermin allenfalls eine Sicherheitsleistung erbringen musste, das bare Meistgebot nebst den gesetzlichen Zinsen[1] zu zahlen. Die Sicherheitsleistung wird selbstverständlich angerechnet.

 
Hinweis

Praktisch erfolgt die Zahlung jedoch "unbar". Denn das Bargebot ist rechtzeitig durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten oder aber zu hinterlegen (§ 49 Abs. 3 und 4 ZVG).[2]

Finanzierungsfragen

Dieser nicht öffentliche Termin liegt in der Regel 6-8 Wochen nach dem Zuschlag. In dieser Zeit hat der Ersteher Gelegenheit, die Finanzierung abzuklären. Üblicherweise reichen die Beteiligten, die auf einen Anteil am Erlös hoffen können, rechtzeitig vor dem Verteilungstermin eine Berechnung ihrer Ansprüche ein.

Grundpfandgläubiger sollten jetzt nur den Betrag geltend machen, der zur Befriedigung ihrer persönlichen Forderung ausreicht.

Zustellung der Ladung

Die Terminsladung ist dem Ersteher, den Beteiligten und eventuell mit haftenden Dritten mindestens 2 Wochen vorher zuzustellen (§ 105 ZVG).

Der Erlösverteilungstermin ist im Gegensatz zum Versteigerungstermin nicht öffentlich. Zutritt haben nur der Ersteher und die Beteiligten. Jeder Beteiligte kann sich vertreten lassen.

Im Termin wird der Teilungsplan aufgestellt und mit den anwesenden Beteiligten sofort mündlich verhandelt (§§ 113 Abs. 1, 115 Abs. 1 ZVG).

[1] Jährlich 4 % (§ 246 BGB).
[2] Näher Helwich, JurBüro 2015, S. 228.

1.2.2 Teilungsplan

Inhalt des Teilungsplans

Der Teilungsplan stellt die rangmäßige Befriedigung der Gläubigeransprüche dar und bildet die Grundlage für die spätere Erlösverteilung.

Er enthält:

  • die Teilungsmasse, also den Betrag, der als Erlös zur Verteilung kommt. Sie setzt sich zusammen aus dem baren Meistgebot nebst Zinsen, dem Erlös aus abgesonderter Verwertung (§ 107 Abs. 1 Satz 2 ZVG) und dem etwaigen Zuzahlungsbetrag (§§ 50, 51 ZVG);
  • die bestehen bleibenden Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen vom Erwerber zu übernehmen sind (§§ 91, 113 Abs. 2 ZVG);
  • die Schuldenmasse, d. h. die geltend gemachten Forderungen, und die Reihenfolge, in der sie zu befriedigen sind (Kosten, Zinsen, Hauptforderung, § 12 ZVG). Aufgenommen werden die aus dem Grundbuch ersichtlichen und spätestens im Verteilungstermin ange...

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