Aktualisierung des Grundbuchs

Ist der Zuschlag rechtskräftig und der Teilungsplan ausgeführt, so ist das Grundbuchamt zu ersuchen, die durch den Zuschlag erloschenen Rechte und den Zwangsversteigerungsvermerk zu löschen und den Ersteher als neuen Eigentümer einzutragen, ferner die bei Nichtzahlung des Erlöses einzutragenden Sicherungshypotheken (§ 130 ZVG).

Für das Grundbuchamt ist allein das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts Grundlage der Eintragung.

 
Praxis-Beispiel

Unter Vorlage des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses sowie einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes wendet sich der Ersteher an das Grundbuchamt. Er beantragt im Wege der Grundbuchberichtigung die Eintragung des Eigentumsübergangs aufgrund Zuschlags und die Löschung der durch den Zuschlag nicht bestehen gebliebenen Rechte sowie des gegenstandslos gewordenen Zwangsversteigerungsvermerks.

Doch damit kann er nicht durchdringen. Das OLG Frankfurt[1] entschied: Die mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtsänderungen können nur auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts in das Grundbuch eingetragen werden, nicht dagegen auf Antrag und Bewilligung des Erstehers oder der Beteiligten. § 14 GBO findet insoweit keine Anwendung.

Verfahrensende

Ist die Eintragung im Grundbuch erfolgt, ist der Zuschlag vollzogen und das Versteigerungsverfahren abgeschlossen.

Löschung unzulässig

Ein einmal gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk bleibt aus dem Grundbuch ersichtlich:

 
Praxis-Beispiel

Keine "Bereinigung" des Grundbuchs

Ein vormals stark verschuldeter Grundstückseigentümer begehrte nach Beendigung des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens vom Grundbuchamt die "Bereinigung" der Grundbücher im Hinblick auf die Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsvermerke. Durch diese aus dem Grundbuch nach wie vor ersichtlichen, wenngleich zwischenzeitlich gelöschten Vermerke sei er in seiner persönlichen Kreditwürdigkeit herabgesetzt. Er verlange daher, die gelöschten Eintragungen endgültig aus dem Grundbuch zu entfernen bzw. dauerhaft unkenntlich zu machen, sodass die zwischenzeitlich aufgehobene Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung gar nicht mehr aus dem Grundbuch ersichtlich werde. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Eine Vernichtung von Eintragungsvermerken oder deren dauerhafte Unkenntlichmachung sieht das Grundbuchrecht ebenso wenig vor wie eine Entfernung von Eintragungsunterlagen aus den Grundakten. Denn es gilt im Grundbuchverfahrensrecht der Grundsatz, dass das Grundbuch im Interesse des Rechtsverkehrs zuverlässig und vollständig über gegenwärtige und vergangene Rechtsverhältnisse an dem Grundstück Auskunft geben muss.[2]

[1] OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.6.2013, 20 W 172/13, NJOZ 2014 S. 128.

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