Verteilung ohne Gericht

Die Verteilung des Erlöses muss nicht notwendig durch das Gericht erfolgen. Es können auch 2 außergerichtliche Wege beschritten werden, die u. U. einfacher, billiger und schneller sind:

  • Die Beteiligten einigen sich über die Verteilung des Erlöses und weisen dies dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach (§ 143 ZVG). Dieses Verfahren ist kompliziert, da entsprechende Erklärungen sämtlicher Beteiligten vorliegen müssen – auch von denjenigen, die ausfallen, sowie vom Schuldner.
  • Die Erlösverteilung unterbleibt ferner, wenn der Ersteher nachweist, dass er die Zuteilungsberechtigten befriedigt hat oder von diesen als alleiniger Schuldner angenommen wurde (§ 144 ZVG).

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