Veröffentlichungg

Die Terminsbestimmung ist öffentlich bekannt zu machen, und zwar mindestens 6 Wochen vor dem Termin in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt, regelmäßig auch in der Tagespresse (§§ 39, 40 ZVG). In zunehmendem Maß erfolgt die Bekanntmachung zusätzlich, in manchen Ländern[1] nur noch, im Internet (vgl. § 38 Abs. 2 ZVG). Diese Form der elektronischen Bekanntmachung hat der BGH "abgesegnet".[2]

Internet

Alle Bundesländer wollen mittelfristig in Zukunft die Veröffentlichungen ihrer Versteigerungsgerichte in einem gemeinsamen Bundesportal (www.zvg-portal.de) vornehmen. Auf der Startseite von www.justiz.de öffnet sich über den Link "Bekanntmachungen" ein Link „Zwangsversteigerungstermine“, der wiederum zu dem Portal www.zvg-portal.de führt. Dieses enthält verschiedene Möglichkeiten, die Suche nach Zwangsversteigerungsterminen bzw. -objekten einzugrenzen.[3]

Wird der Versteigerungstermin in beiden gemäß § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung auch dann vor, wenn nur in einer der beiden Veröffentlichungen der Ortsname genannt ist.[4]

Die Nichteinhaltung der 6-Wochen-Frist stellt ein nicht behebbares Verfahrenshindernis dar und führt zur Terminsaufhebung bzw. Zuschlagsversagung.

Über die Bekanntmachung hinaus ist die Terminsbestimmung spätestens 4 Wochen zuvor den Beteiligten zuzustellen.

Weitere Mitteilungen

In der 4. Woche vor dem Termin soll das Gericht allen Beteiligten mitteilen, auf wessen Antrag und wegen welcher Forderungen die Versteigerung erfolgt (§ 41 Abs. 2 ZVG). Sinn dieser Vorschrift ist, dass alle Beteiligten sich über die Berechnung des geringsten Gebots Klarheit verschaffen können.

[1] Z.  B. in Nordrhein-Westfalen .
[3] Böttcher, ZVG, 6. Auflage 2016, § 40 Rn. 2.
[4] BGH, Beschluss v. 17.1.2013, V ZB 53/12, Rpfleger 2013, S. 403.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen