Einstellung bis zu 6 Monaten

So wird das Verfahren gem. § 30a Abs. 1 ZVG auf Antrag des Schuldners auf die Dauer von höchstens 6 Monaten einstweilen eingestellt, wenn

  • Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird und
  • die Verfahrenseinstellung der Billigkeit entspricht.[1]

Vorherige Anhörung

Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, müssen der Schuldner und der betreibende Gläubiger angehört werden. Falls erforderlich, beraumt das Gericht sogar eine mündliche Verhandlung an (§ 30b Abs. 2 Satz 2 ZVG).

Entspricht Einstellung der Billigkeit?

Bei der Billigkeitsprüfung hat das Gericht zum einen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners abzustellen, zum anderen auf die Art der Schuld. So wird eine Verpflichtung des Schuldners aus unerlaubter Handlung strenger zu beurteilen sein als eine rein vertragliche. Gleiches gilt bei einer für den Unterhalt oder die Existenz des Gläubigers lebensnotwendigen Verpflichtung.

Interessenabwägung

Darüber hinaus muss eine Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und denjenigen des betreibenden Gläubigers vorgenommen werden (§ 30a Abs. 2 ZVG). Der Schuldner hat kein erneutes Antragsrecht gem. §§ 30a, 30b ZVG, wenn ein auf Bewilligung des Gläubigers gem. § 30 ZVG eingestelltes Verfahren auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt wird.[2]

Einstellung gegen Auflagen

Den Interessen beider Beteiligter kann das Gericht oft dadurch gerecht werden, dass es die Verfahrenseinstellung mit bestimmten Auflagen für den Schuldner verbindet (§ 30a Abs. 35 ZVG). So kann dem Schuldner aufgegeben werden, während der Einstellungszeit fällig werdende wiederkehrende Leistungen zu erbringen oder Zahlungen auf Rückstände zu bewirken oder sonstige im Einzelfall sachgerechte Auflagen zu erfüllen.

 
Praxis-Tipp

Der Gläubiger sollte das Gericht von vornherein bitten, einem Einstellungsantrag des Schuldners nur mit konkreten Zahlungsauflagen stattzugeben und gleichzeitig anzuordnen, dass die Einstellung unter der auflösenden Bedingung der regelmäßigen und pünktlichen Zahlung erfolgt.[3]

Fristen beachten!

Im Zusammenhang mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens nach § 30a ZVG gelten folgende Fristen: Der Schuldner kann den Antrag nur binnen 2 Wochen ab Zustellung der Belehrung über die Einstellungsmöglichkeit stellen. Diese Belehrung erhält er in der Regel mit dem Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung (§ 30b Abs. 1 ZVG).

Fehlende Belehrung

Ist der Schuldner nicht ordnungsgemäß belehrt und die Antragsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden, kann er den Einstellungsantrag bis zur Erteilung des Zuschlags stellen. Hierdurch erhält er ausreichend Gelegenheit, sich im Laufe des Verfahrens um dessen Einstellung zu bemühen. Ein Zuschlagsversagungsgrund folgt hieraus nicht.[4]

6-Monatsfrist für Fortsetzungsantrag

Hat das Gericht das Verfahren einstweilen eingestellt, muss der Gläubiger die etwaige Fortsetzung des Verfahrens binnen 6 Monaten beantragen. Andernfalls wird das Verfahren aufgehoben (§ 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Nach Abtretung des vollstreckbaren Anspruchs müssen auch die Vollstreckungsvoraussetzungen (Rechtsnachfolgeklausel, Zustellung usw.) innerhalb der Sechsmonatsfrist vorliegen.[5]

[1] Ausführlich Helwich, JurBüro, S. 343.
[2] LG Münster, Beschluss v. 17.6.2010, 5 T 258/10, JurBüro 2010, S. 496.
[3] Helwich, JurBüro 2010, S. 243, 345 mit Formulierungsbeispiel.
[5] LG Detmold, Beschluss v. 28.11.2007, 3 T 320/07, Rpfleger 2008, S. 148 mit kritischer Anmerkung Alff.

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