Das steht im Urteil

Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind als Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

Der Sachverhalt

A war in den Streitjahren (1995 bis 1997) bei einem Pharmaunternehmen mit erfolgsabhängigen Bezügen nicht selbstständig beschäftigt. 1995 erhielt er von seinem Arbeitgeber ein Leasingfahrzeug der Marke Porsche. Auf die Anschaffungskosten des Fahrzeugs leistete A eine Zuzahlung in Höhe von 75.193 DM einschließlich Umsatzsteuer. Der Arbeitgeber unterwarf den geldwerten Vorteil für die Überlassung des Firmenwagens unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung der Besteuerung. A begehrte für die auf die Anschaffungskosten des Pkw geleistete Zuzahlung in den Streitjahren Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von jeweils 25.064 DM (entsprechend einer Nutzungsdauer von drei Jahren).

 

Die Meinung des BFH

Der BFH hält die Berücksichtung der AfA dem Grunde nach für berechtigt. Entstehen einem Steuerzahler für ein fremdes Wirtschaftsgut, das er zur Einkünfteerzielung nutzt, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kann er diesen Aufwand wie Kosten für die Anschaffung eines Nutzungsrechts behandeln und AfA auf das Nutzungsrecht vornehmen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG). Die AfA ist auf der Grundlage der voraussichtlichen Gesamtdauer des Nutzungsrechts zu schätzen. Dies gilt auch für Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens. Der Zusammenhang mit den Erwerbsaufwendungen entfällt nicht dadurch, dass das Fahrzeug auch zu privaten Fahrten oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, bei denen ein Werbungskostenabzug nach § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen bzw. nur in den Grenzen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zulässig ist. Denn die Zuzahlungen dienen nach Ansicht des BFH ausschließlich der Erzielung von – als Arbeitslohn zu erfassenden – geldwerten Vorteilen. Es lässt sich auch nicht einwenden, die Aufwendungen seien mindestens deswegen auch privat veranlasst, weil sie für ein wesentlich komfortableres Auto geleistet worden seien. Denn diese Mitveranlassung wird bereits dadurch berücksichtigt, dass dem A in Anwendung der 1 %-Regelung der private Nutzungsvorteil auf der Grundlage des vollen – also nicht um die Zuzahlung gekürzten – Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Einnahme zugerechnet wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 59/06

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