Leitsatz

Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen beim Überschreiten einer Freigrenze, die für die Jahre 1996 und 1997 200 DM/110 EUR je teilnehmendem Arbeitnehmer beträgt, ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind – Bestätigung der Rechtsprechung.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber für seine Beschäftigten einmal jährlich ein Ski-Wochenende in Österreich veranstaltet. Die Arbeitnehmer mussten die Kosten für zwei Abendessen und den Skipass tragen. Die übrigen Aufwendungen für die Ski-Wochenenden, die pro Arbeitnehmer jeweils 200 DM überstiegen, zahlte der Arbeitgeber. Er führte für die Zuwendungen anlässlich der Ski-Wochenenden pauschale Lohnsteuer ab. Ungeachtet dessen war er allerdings der Auffassung, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht als Arbeitslohn zu besteuern seien.

Dieser Ansicht folgten weder das FG noch der BFH. Der BFH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, nach der Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen beim Überschreiten einer bestimmten Freigrenze ein derartiges Eigengewicht erlangen, dass sie in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Diese Freigrenze betrug je teilnehmendem Arbeitnehmer 200 DM.

 

Hinweis

Nachdem die Finanzverwaltung die Freigrenze für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen ab 1993 auf 200 DM angehoben hatte, sah der BFH keine Notwendigkeit, diese Freigrenze für die Jahre 1996 und 1997 nochmals heraufzusetzen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 legt die Finanzverwaltung für die Nichtbesteuerung eine Freigrenze von 110 EUR je Veranstaltung zugrunde. Angesichts der vorliegenden Entscheidung spricht einiges dafür, dass der BFH diese Regelung mitträgt, da er ausdrücklich darauf hinweist, dass derartige Pauschalen nicht fortlaufend an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden müssen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 16.11.2005, VI R 151/00.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen