Leitsatz

  1. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthält, sind grundsätzlich aufzuteilen (Anschluss an Senatsentscheidung vom 16.11.2005, VI R 118/01, BStBl II 2006, 444).
  2. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht überschreiten.
 

Sachverhalt

Die Klägerin K führte an Bord eines Ausflugschiffs eine Betriebsversammlung durch; dabei wurden Speisen und Getränke gereicht. Abends schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest mit Unterhaltungsprogramm an. K gewährleistete den Bustransfer zur Schiffsanlegestelle und zum Betriebsfest. Die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung war für alle Arbeitnehmer verpflichtend, die Teilnahme am Betriebsfest freigestellt. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen für Betriebsfest und -veranstaltung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das FG folgte dieser Auffassung, setzte allerdings den geldwerten Vorteil etwas geringer an. Die Revision war nur in geringem Umfang begründet.

 

Entscheidung

Eine Betriebsveranstaltung kann im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, z.B. zur Förderung der Kontakte zwischen den Arbeitnehmern oder zur Verbesserung des Betriebsklimas, durchgeführt werden. Ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse verneint der BFH allerdings bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR. Dann liegt in vollem Umfang Arbeitslohn vor, auch wenn die Betriebsveranstaltung Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung, die nicht oder nicht insgesamt zu Lohn führt, enthält.

Bei einer gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer aufzuteilen: Zunächst sind die Kosten abzugrenzen, die sich dem betriebsfunktionalen Bereich (kein Lohn) und dem Teil "Feier und Unterhaltung" (Lohn) leicht zuordnen lassen. Nicht direkt zuordenbare Kosten, z.B. für Beförderung, Unterbringung und Verpflegung, sind per Schätzung anhand der Zeitanteile aufzuteilen, die auf die Veranstaltungsteile mit Vorteilscharakter bzw. auf die betriebsfunktionalen Teil der Veranstaltung entfallen. Die Bewirtung der Arbeitnehmer stellt grundsätzlich Arbeitslohn das, wenn Speisen und Getränke nicht ausnahmsweise anlässlich undwährend eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes unentgeltlich überlassen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 30.04.2009, VI R 55/07.

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