Begriff

BGB § 1568a

  1. Sind sich geschiedene oder in Trennung lebende Eheleute über die künftige Nutzung der Ehewohnung einig, so können sie durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Vermieter verlangen, dass dieser einen der beiden Eheleute aus dem Mietvertrag entlässt. Durch einen Antrag an das Familiengericht auf Wohnungszuweisung wird diese Erklärung nicht ersetzt.
  2. Eine solche Erklärung ist nicht mehr möglich, wenn feststeht, dass sich der Vermieter aus dem Mietverhältnis wirksam, und sei es mit einer Frist, gelöst hat.

(Leitsatz der Redaktion)

Ein Ehepaar mietete im März 2011 gemeinsam eine Wohnung. Die nach dem Mietvertrag geschuldete Kaution in Höhe von 1.250 EUR haben die Mieter zunächst nicht gezahlt. Die Eheleute trennten sich alsbald nach dem Einzug. Der Ehemann verließ die Wohnung; diese wurde in der Folgezeit von der Ehefrau und den Kindern alleine benutzt.

Mit Schreiben vom 22.8.2012 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Nichtzahlung der Kaution fristlos, hilfsweise ordentlich zum Ablauf des Monats Oktober 2012. Die Ehefrau zog daraufhin aus der Wohnung aus.

Der Ehemann überwies Ende August die Kaution. Zugleich stellte er beim Familiengericht den Antrag, die Wohnung seiner Ehefrau zuzuweisen. Seit dem 5.9.2012 sind die Eheleute rechtskräftig geschieden.

Das Familiengericht gab dem Antrag statt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vermieters. Diese hatte Erfolg.

1. Erklärung der Ehegatten an Vermieter

Sind sich die Eheleute über die künftige Nutzung der Ehewohnung einig, können sie gem. § 1568 BGB durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Vermieter verlangen, dass dieser einen der beiden Eheleute aus dem Mietvertrag entlässt. In diesem Fall wird das Mietverhältnis mit dem in der Wohnung verbliebenen Mieter alleine fortgesetzt (§ 1568a Abs. 3 BGB).

Die Erklärung ist gegenüber dem Vermieter abzugeben. Durch Anträge an das Gericht wird diese Erklärung nicht ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn ein Ehegatte beim Familiengericht die Zuweisung an den anderen beantragt und dieser erklärt, dass er sich dem Antrag anschließe.

2. Antrag auf Wohnungszuweisung

In einer Hilfserwägung erörtert das Gericht, ob die gegenüber dem Gericht Ende August gestellten Anträge auf Wohnungszuweisung zugleich als Erklärung gegenüber dem Vermieter zu bewerten sind. Insoweit entspricht es allgemeiner Ansicht, dass die Möglichkeit der Wohnungszuweisung nicht mehr besteht, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist.

Bei der ordentlichen befristeten Kündigung endet das Mietverhältnis mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, hier also Ende Oktober. Nach Ansicht des Kammergerichts scheidet eine Wohnungszuweisung bereits dann aus, "wenn ohnehin feststeht, dass sich (der Vermieter) aus dem Mietverhältnis wirksam, und sei es mit einer Frist, gelöst hat". Nach dieser Ansicht reicht es aus, dass im August ein Kündigungsgrund vorlag und die Kündigung des Vermieters den Mietern am 22.8.2012 zugegangen ist.

KG Berlin, Beschluss v. 5.2.2013, 13 UF 209/12

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