Schmerzensgeldklage

Die Klägerin und die Beklagte waren im April 2012 Kundinnen in einem Supermarkt in Dortmund. Die Beklagte wollte – wie sie sagte – eine ihr entgegenkommende Verkäuferin mit einer sog. Ameise nebst einer Palette vorbeilassen. Sie machte deshalb in einem Gang des Ladens beim Abbiegen von einem Haupt- in einen Seiteneingang einen Schritt rückwärts, ohne sich vorher umzusehen. Beim Rückwärtsgehen stieß sie mit der Klägerin zusammen, die aus einem Seiteneingang kommend an ihr vorbei wollte. Die Klägerin stürzte und zog sich einen Bruch ihres Ellenbogens zu. Sie musste operiert werden. Sie verlangte von der Beklagten – nach vorgerichtlich gezahlten 2.800 EUR – weiteren Schadensersatz, u. a. ein weiteres Schmerzensgeld von 9.700 EUR und die Feststellung, dass die Beklagte zukünftigen Schaden zu ersetzen habe.

Schuldhafte Körperverletzung

Das Oberlandesgericht hat eine schuldhafte Körperverletzung der Beklagten gesehen. Wegen der in einem Supermarkt bestehenden Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen bewege sich ein verständiger Mensch im eigenen Interesse nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich zuvor umzuschauen. Jedenfalls müsse ein Besucher, der sich rückwärts in die Verkaufsgänge bewege, mit Hindernissen verschiedenster Art rechnen, weil diese im Supermarkt immer vorhanden seien.

Allerdings treffe die Klägerin ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall. Sie habe ebenso wie die Beklagte zu dem Unfall beigetragen. Sie habe ihrerseits nicht auf das Verhalten der sich in ihrer Nähe bewegenden Beklagten geachtet. Hierdurch habe sie ebenso wie die Beklagte gegen die beschriebenen Sorgfaltspflichten eines Kunden beim Besuch eines Supermarktes verstoßen.

Hälftiges Mitverschulden

Unter Abwägung des beiderseitigen Verschuldens hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR sowie einen Haushaltsführungsschaden von 500 EUR für gerechtfertigt. Da die Klägerin allerdings bereits vorprozessual einen höheren Geldbetrag erhalten habe, sei ihr kein weiterer Zuzahlungsbetrag zuzusprechen. Infolgedessen sei lediglich der Feststellungsantrag teilweise erfolgreich.

(OLG Hamm, Urteil v. 6.6.2016, 6 U 203/15)

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