Leitsätze (amtlich)

  1. Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG notwendige Zusammenhang einer Jagd mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft ist auch dann zu bejahen, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrages auf Flächen ausgeübt wird, die der Land- und Forstwirt als wirtschaftlicher Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht, die geeignet wären, einen Eigenjagdbezirk gemäß § 7 BJagdG zu begründen.
  2. Einkünfte aus einer (vom wirtschaftlichen Eigentümer wie vom Inhaber eines Eigenjagdbezirks) zusätzlich zu den eigenen oder "wirtschaftlich eigenen" Flächen hinzugepachteten Jagd stehen nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden (Anschluss an Senatsurteil vom 11.7.1996, IV R 71/95, BFH/NV 1997, S. 103).
 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb am 13.11.1985 für 1 Mio. DM ein Forstgut mit verschiedenen Grundstücken und einer Fläche von insgesamt 85 ha. Laut Kaufvertrag sollte er in einen zwischen Veräußerin und bisherigem Pächter bestehenden Jagdpachtvertrag als neuer Pächter eintreten. Die Fläche, auf die sich der Pachtvertrag bezog, umfasste 132 ha und war zu etwa 2/3 mit der verkauften Fläche identisch. Dieser Teil des Kaufvertrages wurde später durch einen zwischen Veräußerin und Kläger geschlossenen Jagdpachtvertrag vom 17.12.1985 ersetzt, der dieselbe Fläche von 132 ha betraf. Der Pachtpreis von 8 000 DM sollte im Kaufpreis enthalten sein. Die im Kaufvertrag vom 13.11.1985 genannten Grundflächen gingen grundbuchrechtlich nicht in einem Zuge, sondern zwischen 1986 und 1996 auf den Kläger über. In den Streitjahren 1985 bis 1988 war der Kläger für rd. 65 ha als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt meinte, die Einkünfte aus Jagd stünden nur dann mit der Land- und Forstwirtschaft in Zusammenhang, wenn der Kläger Eigentümer zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich genutzter Ländereien sei, die einen Eigenjagdbezirk bildeten, und er diese Eigenjagd selbst betreibe. Der Kläger habe in den Streitjahren statt der für einen Eigenjagdbezirk erforderlichen 75 ha nur Grundstücke von zusammen 65 ha erworben. Die Verluste aus der Jagd könnten deshalb nicht bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab[1]. Auf die Revision des Klägers hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft u.a. Einkünfte und damit auch Verluste aus einer Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen. Einen solchen betrieblichen Zusammenhang hat der Senat stets bejaht, wenn der Land- und Forstwirt in einem Eigenjagdbezirk die Jagd selbst ausübt. Nach § 7 Abs. 1 BJagdG bilden zusammenhängende Grundflächen ab einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha, die im Eigentum derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk. Diese unwiderlegbare Vermutung eines betrieblichen Zusammenhangs einer sonst nur als Liebhaberei zu beurteilenden Tätigkeit mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beruht auf der Annahme, dass die Ausübung der Jagd erst auf Grundflächen einer bestimmten Größenordnung geeignet ist, die eigentliche Urproduktion des Land- und Forstwirts nachhaltig zu sichern.

Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG erforderliche Zusammenhang der Jagd mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft ist aber auch gegeben, wenn der Steuerpflichtige als wirtschaftlicher Eigentümer der einen Eigenjagdbezirk bildenden Flächen das an das Eigentum gebundene Jagdrecht bereits vor der Eigentumsübertragung aufgrund eines Jagdpachtvertrags ausübt[2]. Denn nutzt der Steuerpflichtige die erworbenen Flächen bereits aufgrund wirtschaftlichen Eigentums, dient die vom Veräußerer bereits gestattete Ausübung der Jagd auch der Sicherung der Urproduktion auf diesen Flächen.

Der Senat kann nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger in den Streitjahren über die Ende 1988 bereits zu Eigentum erworbenen 65 ha Flächen hinaus tatsächlich auch bereits wirtschaftlicher Eigentümer der weiteren von ihm erworbenen Grundstücke in einem Umfang geworden ist, der als zusammenhängende Grundflächen einen Eigenjagdbezirk begründen würde. Im Vorstadium des Eigentumserwerbs an Grundstücken liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO vor, wenn der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft inne hat und aufgrund der erklärten Auflassung sowie der ins Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung in der Lage ist, den Veräußerer von der Einwirkung auf das Wirtsc...

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