Leitsatz

Erbringt ein Kommanditist zusätzlich zu seiner im Handelsregister eingetragenen noch nicht erbrachten Pflichteinlage eine weitere Sacheinlage, kann er durch eine negative Tilgungsbestimmung festlegen, dass die Haftungsbefreiung nach § 171 Abs. 1 2. Halbsatz HGB nicht eintritt. In diesem Fall erhöht die zusätzliche Einlage das Verlustausgleichspotenzial i. S. des § 15a EStG.

 

Sachverhalt

B und H waren Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Ihre Kommanditeinlage hatten sie nur teilweise erbracht, die entsprechenden Einlageansprüche gegen die Kommanditisten hat die Gesellschaft aktiviert. B und H erhielten in Höhe der Haft- und Pflichteinlagen die Verluste bis 1997 im Rahmen des sog. erweiterten Verlustausgleichs zuerkannt. In 1998 haben B und H jeweils eine Eigentumswohnung auf die Gesellschaft als Sacheinlage übertragen. Dies wurde als Einlage auf den Kapitalkonten II des B und H ausgewiesen; daneben waren die Einlageansprüche zur Pflichteinlage weiter unverändert aktiviert. Das Finanzamt ging davon aus, dass durch die Einlage der Eigentumswohnungen die ausstehende Hafteinlageverpflichtung erfüllt worden ist. Es beschränkte deshalb die Ausgleichsfähigkeit der Verluste 1998 auf den die Hafteinlage übersteigenden Wert der erbrachten Sacheinlagen. Das FG hielt diese Entscheidung nicht für zutreffend.

Auch der BFH folgt der Entscheidung des Finanzamts nicht. Es ist keine Verrechnung des Werts der eingelegten Eigentumswohnungen mit den ausstehenden Hafteinlagen vorzunehmen. Da die Kommanditisten ihre Pflichteinlage noch nicht vollständig erbracht haben, haften sie insoweit nach § 171 Abs. 1 HGB. Nach Handelsrecht führt nicht jede Vermögenszuführung durch den Kommanditisten zur Haftungsbefreiung, sondern die Zuführung muss ausdrücklich aufgrund der Einlageverpflichtung erfolgen.

Ein Kommanditist hat die Möglichkeit weiteres Eigenkapital zuzuführen, ohne dass die Forderung aus der Pflichteinlage erlischt. Da die Kommanditisten bei Einlage der Immobilie erklärt haben, dass diese zusätzlich zu der weiterhin geschuldeten Hafteinlage erfolgt und dies so auch in der Bilanzierung der Gesellschaft dokumentiert wurde, ist die Sacheinlage nicht als haftungsbefreiende Einlageleistung zu werten. Damit steht die Sacheinlage in voller Höhe zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit der angefallenen Verluste zur Verfügung.

 

Hinweis

Entscheidend war die Frage, ob eine endgültig in das Gesellschaftsvermögen gelangte Sacheinlage grundsätzlich mit der Haftsumme zu verrechnen ist. Dies ist zu verneinen, denn die zivilrechtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der Schuldner einer Leistung eine sog. negative Tilgungsbestimmung treffen kann. Soll danach die zur Erfüllung einer bestimmten Schuld geeignete Leistung nicht der Erfüllung dieser Schuld dienen, erlischt die Schuld nicht (BGH, Urteil v. 10.10.1984, VIII ZR 244/83).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 11.10.2007, IV R 38/05.

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