Leitsatz

Die Steuerermäßigung für die Beförderung von Personen mit Schiffen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG ist mit Ablauf des 31.12.2011 "ausgelaufen". Eine Nachfolgeregelung gibt es nicht.

Rechtsfragen, die sich nur aufgrund ausgelaufenen Rechts stellen, rechtfertigen regelmäßig keine Zulassung der Grundsatzrevision. Ausnahmsweise kommt grundsätzliche Bedeutung in Betracht, wenn sich eine Rechtsfrage entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren stellt.

Das Finanzamt hatte erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen, die Streitfrage betreffe die Ausflugsschifffahrt auf allen deutschen Flüssen bis mindestens 2008, weil sie regelmäßig erst im Rahmen von Außenprüfungen aufgegriffen werde. Damit war die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 31.10.2013, V B 67/12, BFH/NV 2014 S. 578

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