Leitsätze (amtlich)

  1. Wird eine Wohnung durch einen Gästevermittlungsvertrag zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt, so liegt auch dann keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG vor, wenn der Wohnungseigentümer von seinem vorbehaltenen zeitlich begrenzten Eigennutzungsrecht Gebrauch macht.
  2. Die Nutzung zu Wohnzwecken setzt eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers zu der Wohnung voraus.
  3. Eine Wohnung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt ist, stellt eine die Anwendung des § 10e EStG ausschließende Ferienwohnung dar, selbst wenn sie nicht in einem Sondernutzungsgebiet nach § 10 BauNVO liegt.
 

Sachverhalt

Die Kläger erwarben 1995 in einer Ferienwohnanlage zwei Eigentumswohnungen, die im Frühjahr 1997 fertiggestellt wurden. In den Kaufverträgen verpflichteten sie sich, die zu Ferienapartments an einen wechselnden Personenkreis zu vermieten. Über beide Wohnungen schlossen sie mit einer Vermietungs- und Betriebsgesellschaft (VBG) Gästevermittlungsverträge. Danach stellen sie die Wohnungen der VBG als Vermittlerin zur entgeltlichen Vermietung in ihrem Namen und auf ihre Rechnung im Rahmen einer gewerblichen Fremdenverkehrsnutzung ausschließlich zur Verfügung. Den Klägern war es gestattet, die Wohnungen fünf Wochen im Jahr selbst zu nutzen, wobei sie die beabsichtigte Dauer der Eigennutzung der VBG spätestens bis zum 10. Januar eines jeden Jahres schriftlich mitteilen mussten. Die Kläger begehrten beim Finanzamt ohne Erfolg für eine der beiden Wohnungen die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 und die Steuerermäßigung nach § 34f EStG für zwei Kinder. Das FG wies die Klage ab[1]. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Ein Steuerpflichtiger kann den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz EStG geltend machen, wenn er die Wohnung in dem Jahr des Abzugs zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und sie keine Ferien- oder Wochenendwohnung ist. Eine Wohnung setzt im Regelfall eine Beziehung zwischen dem Nutzer und dem genutzten Raumbereich von gewisser Dauerhaftigkeit und Intensität voraus. An der Dauerhaftigkeit der Beziehung zwischen dem Nutzer und der Wohnung fehlt es, wenn Räume von wechselnden Feriengästen jeweils nur im Urlaub genutzt werden, insbesondere dann, wenn dies der von Anfang an gegebenen Zweckbestimmung der Wohnung entspricht. Solche Räume werden nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern lediglich zum vorübergehenden Aufenthalt am Urlaubsort. Dies gilt im Streitfall sowohl für die Nutzung durch die Feriengäste, die die Wohnung über die VBG zum kurzfristigen Ferienaufenthalt gemietet haben, wie auch für die Nutzung durch die Kläger selbst, wenn sie sich als Eigentümer in ihrer Wohnung innerhalb der ihnen zugestandenen Zeiten aufhalten, weil auch sie die Wohnung nur kurzfristig nutzen. Die Nutzung einer solchen Wohnung stellt sich aus der Sicht des Eigentümers auch nicht als Zweitwohnung[2] dar, bei der nicht verlangt ist, dass sie ständig genutzt wird. Denn charakteristisch für eine Zweitwohnung ist, dass sie für die ausschließliche Nutzung des Eigentümers gedacht ist und nicht der ständigen Vermietung an wechselnde Nutzer dient und daher bestimmungsgemäß und regelmäßig mit anderen geteilt wird. Die Beziehung des Eigentümers zur Wohnung weist dann die geforderte Intensität auf, wenn er die tatsächliche Sachherrschaft an den seinen persönlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Räumen hat. Dazu muss der Eigentümer über das unbeschränkte Zutrittsrecht zu den Räumen sowie über das Recht verfügen, über den Zutritt anderer Personen selbständig zu bestimmen[3]. Auch daran fehlt es im Streitfall. Denn aufgrund ihrer Verpflichtung, die Ferienwohnung der VBG zur Vermietung an ständig wechselnde Nutzer zu überlassen, steht die Wohnung den Klägern nicht ständig zur Verfügung. Die Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des § 10e EStG. Nach der amtlichen Begründung sollte der Erwerb von selbstgenutztem Wohnungseigentum, insbesondere für Familien, erleichtert werden. Dieser Förderungszweck gebietet nicht die Förderung von Wohnungen, die zur Vermietung an Feriengäste hergestellt oder angeschafft werden. Der Abzugsbetrag nach § 10e EStG kann schließlich auch deshalb nicht gewährt werden, weil die Wohnung eine Ferienwohnung darstellt und Ferienwohnungen von der Förderung ausdrücklich ausgeschlossen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 28.11.2001 – X R 27/01

[1] Vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.3.2001, III124/2000, EFG 2001, S. 743
[3] Vgl. BFH-Urteil vom 23.7.1997, XR 143/94, BFH/ NV 1998, S. 160

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