Leitsatz

Soweit nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG v. 7.7.2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 Wertsteigerungen steuerbar sind, wel­che nach der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/ 2002 am 31.3.1999 entstanden sind, handelt es sich um eine steuerbegründende Tatsache, wofür die Feststellungslast das Finanzamt trifft.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war seit dem 20.4.1993 mit 24,02 % am Stammkapital der T-GmbH beteiligt. Am 23.7.2001 hat er die Beteiligung für 100.000 DM veräußert. Unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten von 48.224 DM ermittelte das Finanzamt nach § 17 EStG einen Veräußerungsgewinn von 51.776 DM. Der Einspruch, mit dem der Steuerpflichtige geltend machte, die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 % sei verfassungswidrig, blieb erfolglos. Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der BFH hat mit Urteil v. 10.8.2005, VIII R 22/05, BFH/NV 200 S. 2188, – nunmehr IX R 47/10 – die Revision des Steuerpflichtigen als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluss v. 7.7.2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 hat das BVerfG dieses Urteil aufgehoben.

Der BFH hält jetzt die Revision des Steuerpflichtigen für begründet. Er hat die Rechtssache an das FG zurückverwiesen. Unzutreffend hat das FG den gesamten im Jahr 2001 entstandenen Veräußerungsgewinn unter § 17 EStG gefasst. Das BVerfG hat im o.g. Beschluss entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.3.1999 entstanden sind und die bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Das FG muss feststellen, welchen Wert der vom Steuerpflichtigen am 31.3.1999 gehaltene Geschäftsanteil hatte, nachdem das Stammkapital der Gesellschaft mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.8.1999 erhöht und der Anteil des Steuerpflichtigen im August 1999 aufgestockt worden ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 25.11.2010, IX R 47/10.

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