Leitsatz

Der BFH lehnte eine Revisionszulassung ab, weil die geltend gemachten Rechtsfragen, "wie und wann eine Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen erfolgen kann, wenn wegen einer steuerfreien Vermietung ein Vorsteuerabzug wegen § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG ausgeschlossen ist" und ob eine Zuordnungsentscheidung nur schriftlich oder auch konkludent erfolgen könne, bereits geklärt sind[1].

Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands. Dabei ist die Geltendmachung/Unterlassung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für/gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.

Geklärt ist weiter, dass nach dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen ist, spätestens jedoch mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt; sie muss bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (bis zum 31.5. des Folgejahres) dem Finanzamt gegenüber abgegeben werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 20.9.2012, V B 109/11, BFH/NV 2013 S. 98

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