Leitsatz

Schließt eine Personenhandelsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters ab, können Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein, wenn der Zweck der Vertragsgestaltung darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen demgegenüber in den Hintergrund tritt.

 

Sachverhalt

Unternehmensgegenstand einer GmbH & Co. KG ist der Ankauf und die Verwertung durch Verkauf oder Vermietung bzw. Verwaltung der Grundstücke in S. Es handelt sich dabei um ein Fachmarktzentrum im Gewerbepark S. Streitig ist, ob Prämien für Le­bensversicherungsverträge bei der GmbH & Co. KG als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder seiner Angehörigen sind selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung und/oder Tilgung betrieblicher Kredite dienen. Schließt ein Unternehmen hingegen einen Versicherungsvertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten ab, z.B. eines Arbeitnehmers oder Geschäftspartners, und ist Bezugsberechtigter nicht der Dritte, sondern das Unternehmen, kann ein betriebliches Risiko versichert sein. Die Veranlassung des Abschlusses einer Versicherung kann also nicht stets (allein) aus der Natur des versicherten Risikos hergeleitet werden.

Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung steht der Zweck im Vordergrund, Geld für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen. Demgegenüber tritt das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos einer bestimmten Person in den Hintergrund. Dies ergibt sich daraus, dass Personen niedrigen Lebensalters versichert waren, die für den Bestand bzw. die Fortführung des Unternehmens zunächst nicht von Bedeutung waren und deren Versterben in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war.

Sofern die Versicherung dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist, ist der Anspruch der Gesellschaft gegen den Versicherer in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Bilanzstichtag zu aktivieren. Die diesen Betrag übersteigenden Anteile der Prämienzahlungen sind als Betriebsausgaben abziehbar.

Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Dieses muss feststellen, ob die GmbH & Co. KG tatsächlich Versicherungsnehmerin der Verträge war. Insoweit bestehen noch Unklarheiten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 3.3.2011, IV R 45/08.

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