Hilfe beim "Nestbau"

Zur Finanzierung einer Eigentumswohnung hatten die Eheleute von den Eltern der Ehefrau 110.000 DM erhalten. Diese machten nach Scheitern der Ehe gegen den Ehemann einen entsprechenden Rückforderungsanspruch gerichtlich erfolgreich geltend. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens begehrte der Ehemann Zugewinnausgleich und wollte dabei den Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegen ihn nur in seinem Endvermögen berücksichtigt wissen.

Keine Indexierung

Doch das OLG Düsseldorf befand: Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe wegen einer ehebedingten Schenkung mindert im Zugewinnausgleich sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen des Schwiegerkindes, wobei keine Indexierung der Forderung vorgenommen wird.

Neutralisierung der Rückforderung

Dabei orientiert sich das Gericht an einer Grundsatzentscheidung des BGH (NJW 2010 S. 2202), der klargestellt hat, dass der Rückforderungsanspruch einer Zuwendung der Schwiegereltern auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen ist. Dies sei nötig, um eine doppelte Belastung des Schwiegerkindes, nämlich durch die Rückforderung der Schwiegereltern selbst und im Rahmen des Zugewinnausgleichs, zu vermeiden. Die Rückforderung im Zugewinnausgleich müsse neutralisiert werden, um Unbilligkeiten zu vermeiden. Dem widerspräche es jedoch, die Forderung indexiert in das Anfangsvermögen aufzunehmen, weil die Rückforderung dann sogar einen höheren Wert im Anfangsvermögen als im Endvermögen hätte und die gewünschte Neutralisierung nicht einträte. Daher müsse die Rückforderung ohne Indexierung mit dem gleichen Wert in das End- und Anfangsvermögen aufgenommen werden.

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.3.2014, 8 UF 271/13, dazu Voppel, NZFam 2014, S. 860; ferner NJW-Spezial 2014 S. 582)

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