Leitsatz

In einem Verfahren, in dem das FG von der Einschaltung "ausländischer Abnehmer" zum Weiterverkauf mit höheren Preisen an Dritte durch den "ersten Lieferer" als Scheingeschäft (zur Verschleierung der endgültig erzielten Entgelte) ausging, hatte die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Der BFH verwies auf die vorhandene grundsätzliche Klärung, wann ein Scheingeschäft vorliege: nämlich wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind, wenn sie also das Erklärte nicht wollen (Scheinunternehmen).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 04.03.2004, V B 21, 22/04.

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