Das steht im Urteil

Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden und das aufgenommen wird, um die Einlage eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters zu finanzieren, zunächst auf ein verzinsliches Girokonto des Gesellschafters eingezahlt, so erfüllt das Darlehen nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2a EStG.

Es kommt nicht darauf an, dass Forderungen auf Girokonten wegen deren geringfügiger Guthabenverzinsung u. U. nicht geeignet sind, eine Einkünfteerzielungsabsicht zu begründen.

Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.

 

Der Sachverhalt

A war Inhaber einer Kapitallebensversicherung mit einer Gesamtlaufzeit von 29 Jahren. Ablaufdatum war der 1.4.2004. Vor Ablauf der Versicherungszeit wurde die Versicherung in Höhe von 18.900 EUR an A ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte auf ein mit 0,5 % verzinsliches Girokonto des A bei einer Bank. Den ausgezahlten Betrag verwendete A nach über einem Monat später zur Tilgung eines Darlehens, deren Mittel er für eine Kapitaleinlage in die B-GmbH verwendete. Das Finanzamt stellte fest, dass die Verwendung der Lebensversicherungsansprüche steuerschädlich sei; die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu den Lebensversicherungen enthaltenen Sparanteilen seien deshalb steuerpflichtig.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH hat die Feststellung des Finanzamts bestätigt. Er geht davon aus, dass Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, steuerpflichtig sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Dies gilt allerdings für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (2003) "nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden" (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der bis zum VZ 2004 geltenden Fassung). Die nach dieser Regelung mögliche Steuerbefreiung entfällt allerdings bei steuerschädlichen Finanzierungseinsätzen der Lebensversicherungen. Die Befreiung gilt "in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2c EStG abgezogen werden können". Anwendbar ist diese Regelung, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag "zur Sicherung eines Darlehens dienen". Nach Ansicht des BFH waren diese Voraussetzungen im Streitfall nicht gegeben. Da das Darlehen unstreitig nicht zur Finanzierung einer betrieblichen Maßnahme abgeschlossen wurde und damit kein betrieblich veranlasstes Darlehen war (§ 10 Abs. 2 Satz 2c EStG) und es sich bei der Lebensversicherung des A auch nicht um eine Direktversicherung handelte (§ 10 Abs. 2 Satz 2b EStG), konnte die Steuerpflicht nur dann entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2a EStG erfüllt waren. Hiernach muss es sich um ein Darlehen handeln, das "unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist". Daran hat es im Streitfall gefehlt. Denn die – vornehmlich zwischen den Beteiligten umstrittene – Frage, ob das durch die Lebensversicherung abgesicherte Darlehen "unmittelbar und ausschließlich" der Finanzierung der Kapitaleinlage in die B-GmbH gedient hat, ist zu verneinen. Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden und das aufgenommen wird, um die Einlage eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters zu finanzieren, zunächst auf ein verzinsliches Girokonto des Gesellschafters eingezahlt, so erfüllt das Darlehen nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2a EStG. Vielmehr liegt dann eine steuerschädliche Verwendung des Darlehens vor.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 4.7.2007, VIII R 46/06

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