Leitsatz

Wird an einem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt und als Gegenleistung für den Übergang der Gebäude ein gleich bleibendes Entgelt vereinbart, ist der auf die Gebäude entfallende Zinsanteil dem Gewinn hinzuzurechnen. Die Zahlungen können mangels Versorgung des Veräußerers nicht als Rentenzahlungen gewertet werden.

 

Sachverhalt

S schloss mit der Stadt G einen Erbbaurechtsvertrag; damit konnte S ein bebautes Industriegrundstück für sein Unternehmer nutzen. Bei einer Verlängerung des Vertrags in 1994 wurde der zu zahlende Erbbauzins in zwei Teilbeträge aufgeteilt: Ein Teilbetrag von 4,20 DM je qm sollte nach Ablauf von jeweils 10 Jahren an die Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex angepasst werden. Ein zweiter Teilbetrag von 80000 DM sollte dagegen über die gesamte Erbbaurechtslaufzeit unverändert bleiben und ein Entgelt für die Bauwerke darstellen. Das Finanzamt qualifizierte den auf die Bauwerke entfallenden Anteil als Kaufpreisraten und berücksichtigte den darin enthaltenen Zinsanteil als Entgelt für Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG.

Anders als das FG, teilt der BFH die Auffassung des Finanzamts. Denn bei einem Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück ist ein einheitlicher Erbbauzins aufzuteilen in ein Entgelt für die Übertragung des Eigentums an den Bauwerken und ein Entgelt für die Nutzung des Grund und Bodens. Der auf die Eigentumsübertragung an den Bauwerken entfallende Teilbetrag ist nicht als Nutzungsentgelt für das Erbbaurecht, sondern mit dem Barwert als Anschaffungskosten für die Gebäude zu werten. Soweit die Zahlungen die jährliche Barwertminderung (Tilgungsanteil) übersteigen, liegen Zinsen vor, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind.

Die Hinzurechung erfolgt nur mit dem hälftigen Betrag, da es sich nicht um eine Veräußerungsrente i.S. des § 8 Nr. 2 GewStG handelt. Es liegen Kaufpreisraten und keine Zeitrente vor, denn von einer Rente ist nur auszugehen, wenn die Leistungen der Versorgung des Veräußerers dienen sollen, auch wenn diese nur auf einen zeitlich begrenzt Zeitraum zugesagt wird.

 

Hinweis

Das Urteil hat noch grundsätzliche Bedeutung für Sachverhalte bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007. Mit dem UntStRefG 2008 ist die bisherige Differenzierung in verschiedene Dauerschuldentgelte hinfällig geworden. Die Hinzurechnung erfolgt für die Finanzierungsanteile insoweit einheitlich nach dem neuen § 8 Nr. 1e GewStG 2008.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.3.2009, I R 9/08.

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