Leitsatz

Werden einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten im Hinblick auf das Dienstverhältnis Aktienankaufs- oder Vorkaufsrechte eingeräumt, fließt dem Arbeitnehmer nicht zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung, sondern erst zum Zeitpunkt des entgeltlichen Verzichts hierauf ein geldwerter Vorteil zu (Fortführung der Senatsrechtsprechung z.B. Urteil v. 3.5.2007, VI R 36/05, BStBl 2007 II S. 647.

 

Sachverhalt

Streitig war die Einkünftequalifikation und der Zeitpunkt der Besteuerung einer Vergütung für den Verzicht auf Aktienankaufs- oder Vorkaufsrechte. Der Steuerpflichtige war im Streitjahr Vorstandsmitglied einer durch formwechselnde Umwandlung aus einer GmbH hervorgegangenen AG und erzielte aus der Vorstandstätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zugleich war er als Aktionär an der AG beteiligt. Vor der Umwandlung war er Geschäftsführer der GmbH gewesen, an der er ebenfalls beteiligt war. In einer als "Absichtserklärung der Gesellschafter zur Börseneinführung" überschriebenen Vereinbarung war u.a. vorgesehen, dass ein Altaktionär, der den Verkauf seiner Anteile innerhalb von 2 Jahren nach Börseneinführung beabsichtigte, verpflichtet war, diese Aktien zunächst den geschäftsführenden Gesellschaftern anzubieten. Der Steuerpflichtige verzichtete gegen eine Prämie auf dieses Recht. Er beurteilte den Verzicht auf das Andienungsrecht als steuerfreies Spekulationsgeschäft. Das Finanzamt behandelte die Einnahmen hingegen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. FG und BFH gaben dem Finanzamt Recht.

 

Hinweis

Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehört alles, was dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließt. Der Annahme von Arbeitslohn steht nicht entgegen, dass die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt. Hiervon ausgehend kam das FG zu dem Ergebnis, dass dem Steuerpflichtigen das Ankaufsrecht mit Rücksicht auf seine Geschäftsführertätigkeit eingeräumt worden war und das Entgelt für den Verzicht darauf zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führte. Soweit FG und BFH den Zufluss des Vorteils aus dem Ankaufsrecht zum Zeitpunkt des entgeltlichen Verzichts darauf angesetzt haben, entspricht dies der Rechtsprechung zur Lohnbesteuerung nicht handelbarer Optionsrechte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.6.2008, VI R 4/05.

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