Leitsatz

Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, gehören – unabhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss" – dann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn

  • der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugute kommt,
  • der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird, und
  • mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.
 

Sachverhalt

Ein Verein mit der Aufgabe, in seinem Verbandsgebiet u.a. die Qualität der tierischen Erzeugung im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse sowie dem der Volksgesundheit zu fördern, führte bei seinen Mitgliedsbetrieben monatlich Milchleistungsprüfungen durch, deren Vorgaben auf dem Tierzuchtgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen beruhten. Die Mitglieder hatten an den Verein einen Beitrag zu entrichten, der sich nach Art und Umfang der durchgeführten Milchleistungsprüfungen bemaß. Für jede Prüfung zahlte das Land B dem Verein im Streitjahr 1991 einen Zuschuss von 20 DM pro Jahr und Kuh. Das Finanzamt folgte nicht der Auffassung des Vereins, die Zuschüsse unterlägen nicht der Umsatzsteuer, sondern bezog sie gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1991 in die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Umsätze ein. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Die Revision des Vereins führte zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Der BFH bestätigt zwar, dass die Milchleistungsprüfungen steuerbare und steuerpflichtige Leistungen des Vereins i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG"gegen Entgelt" sind, weil die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge an die Art und Durchführung der durchgeführten Milchleistungsprüfungen anknüpften.

Ob auch die Zuschüsse zum Entgelt für diese Leistungen gehörten[1] oder nur der allgemeinen Förderung des leistenden Unternehmers dienten, konnte nach den vorhandenen Feststellungen nicht überprüft werden. Dazu verwies der BFH auf die maßgebenden Grundsätze nach EuGH- und BFH-Rechtsprechung.

Im Streitfall liegt die Annahme nahe, dass die Zuschüsse nicht nur "technisch" an die Milchleistungsprüfungen anknüpfen, sondern zusätzliches Entgelt für diese sind. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat; es reicht aus, dass sie in seinem Interesse erfolgt. Eine abschließende Beurteilung ist aber nur anhand der festzustellenden Vorschriften, der Bewilligungsbedingungen und ähnlicher Bestimmungen möglich, aufgrund derer die Zuschüsse gewährt wurden.

 

Praxishinweis

Da die Frage der Erhebung von Mehrwertsteuer auf Subventionen, also deren Kürzung um den Steuerbetrag, ein allgemeines Thema innerhalb der EU ist, ergab sich bereits mehrfach Klärungsbedarf für den EuGH, der vor allem im Urteil vom 22.11.2001[2] detaillierte Vorgaben zur Abgrenzung von Zuschuss und Zusatzentgelt getroffen hat: Mehrwertsteuer auf Zuschüsse dürfte danach nur in Betracht kommen, soweit die Subvention im Preis für die Leistung zum Ausdruck kommt. Der Preis muss – betragsmäßig jedenfalls bestimmbar – bereits grundsätzlich bei der Ausführung der Leistung unter Berücksichtigung der Subvention festliegen. Grundsätzlich muss sich diese Ermäßigung des Preises durch die Subvention aus dessen Kalkulation nachvollziehen lassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 9.10.2003, V R 51/02

[1] Vgl. § 1 Abs.1 Satz 2 UStG; Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. RL
[2] Vgl. EuGH-Urteil vom 22.11.2001, Rs. C-184/00 (Office des produits wallons), UVR 2002, S. 47

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