Leitsatz

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines geldwerten Vorteils durch verbilligte Wohnraumüberlassung aus.

 

Sachverhalt

Ein Ehepaar hatte von seinem Arbeitgeber eine ca. 140 qm große Wohnung angemietet. Dieser setzte die Miete auf der Grundlage des örtlichen Mietspiegels, der für vergleichbare Wohnungen eine Spanne von 10,10 bis 12,30 DM je qm vorsah, unter Ansatz des niedrigsten Wertes von 10,10 DM fest. Das Finanzamt legte ebenfalls den örtlichen Mietpreisspiegel (mit der Mietpreisspanne für vergleichbare Wohnungen von 10,10 DM bis 12,30 DM je qm) zugrunde. Es setzte jedoch als ortsüblichen Mietwert einen Mittelwert von 11,20 DM je qm an, und versteuerte die Differenz zu dem vom Arbeitgeber zugrunde gelegten Mietzins von 10,10 DM als geldwerten Vorteil.

Während das FG die Klage als unbegründet zurückwies, gab der BFH den Eheleuten Recht. Nach seiner Auffassung liegt ein als Arbeitslohn zu versteuernder geldwerter Vorteil nicht vor, wenn der Arbeitnehmer die ortsübliche Miete zahlen muss. Dabei gilt für die steuerlich maßgebende ortsübliche Miete gleichermaßen wie für die zivilrechtlich bedeutsame "ortsübliche Vergleichsmiete", dass sie keine punktgenaue Einzelmiete ist, sondern bei unterschiedlichen Miethöhen innerhalb einer gewissen örtlich bedingten Bandbreite liegen kann. Da der für die vermietete Wohnung maßgebliche örtliche Mietspiegel für Wohnungen vergleichbarer Lage, Ausstattung und Größe nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts eine monatliche Miete von 10,10 DM bis 12,30 DM je qm vorsah, lag die von den Eheleuten mit 10,10 DM je qm geschuldete Miete innerhalb der im Mietspiegel vorgesehenen Spanne und war damit vom Finanzamt als ortsübliche Miete anzuerkennen.

 

Hinweis

Praxishinweis: Die Sichtweise des BFH führt in der Praxis zu einer Vereinfachung, da jedweder von der Firma geforderte Betrag innerhalb der Bandbreite des Mietspiegels vom Finanzamt als ortsübliche Miete zu akzeptieren ist. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung des konkreten Endpreises sachgerecht begrenzt ist. Im Übrigen liefe es der für den Lohnsteuerabzug zu fordernden Rechtssicherheit im Hinblick auf eine spätere Lohnsteuerhaftung zuwider, wenn der Arbeitgeber bei einer Miete innerhalb der vom Mietspiegel vorgesehenen Spanne gleichwohl im Einzelfall ermitteln müsste, ob nicht ein anderer Wert innerhalb der Spanne der angemessenere wäre. In der Praxis ist außerdem hilfreich, dass bei Mietvorteilen aus einer verbilligten Wohnungsüberlassung die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR monatlich berücksichtigt werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.8.2005, IX R 10/05.

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