Leitsatz

Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten bestimmenden Schriftsatzes (Klageschrift) nicht entgegen.

 

Sachverhalt

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger übermittelte dem FG per E-Mail einen "Container", in dem sich u.a. eine Klageschrift befand, mit der Klage gegen die Verlustfeststellungsbescheide zum 31.12.1998 und zum 31.12.1999 erhoben wurde. Die E-Mail war mit einer qualifizierten Signatur des Prozessbevollmächtigten versehen, die unter Verwendung einer Signaturkarte der DATEV erstellt worden war. Die Verifikation der übermittelten Signatur ergab, dass für das Zertifikat der auf den Prozessbevollmächtigten lautenden Signatur eine "monetäre Beschränkung von 100 EUR" eingetragen ist. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da sie nicht innerhalb der Klagefrist "schriftlich" erhoben worden sei. Der Schriftform sei auch nicht gemäß § 77a Abs. 1 Satz 1 FGO a.F. dadurch genügt worden, dass die Klageschrift als elektronisches Dokument an das FG übermittelt worden sei. Denn die Klageschrift sei nicht mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen gewesen, die nach dem Inhalt des zugehörigen Zertifikats geeignet und bestimmt gewesen sei, die an sich erforderliche Unterzeichnung der Klageschrift zu ersetzen.

 

Entscheidung

Der BFH sah die Klage im Gegensatz zum FG als zulässig an. Für die Klageerhebung wird zwar grundsätzlich die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung der Klageschrift verlangt, weil dadurch der Aussteller unzweifelhaft identifiziert werden kann und sichergestellt ist, dass es sich um eine verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Schriftform kann jedoch gemäß § 77a Abs. 1 Satz 1 FGO a.F. durch die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt werden, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Dabei hat die verantwortende Person das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen[1]. Im Streitfall war die elektronisch übermittelte Klageschrift mit einer solchen qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Die Eintragung einer monetären Beschränkung von 100 EUR für den vom Prozessbevollmächtigten verwendeten Signaturschlüssel steht nach Auffassung des BFH der Wirksamkeit der Signatur nicht entgegen. Die monetäre Beschränkung bezieht sich nur auf unmittelbare finanzielle Transaktionen, z.B. auf Überweisungen. Deshalb ist eine monetäre Beschränkung unbeachtlich, wenn die Signatur dazu verwendet wird, einen bestimmenden Schriftsatz an das Gericht zu übermitteln.

 

Praxishinweis

Die Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente an die Finanzgerichte regelt nunmehr § 52a FGO. Voraussetzung für eine elektronische Klageerhebung ist, dass für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eine Rechtsverordnung erlassen worden ist, in der die Art und Weise der Dokumentenübermittlung genau festgelegt ist. Für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem BFH hat die Bundesregierung am 26.11.2004 eine solche Rechtsverordnung erlassen[2]. Entsprechende Rechtsverordnungen für die Finanzgerichte gibt es bereits in Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen. Der aktuelle Rechtsstand in den Ländern kann eingesehen werden unter www.klagenperemail.de und www.edv-gerichtstag.de.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 18.10.2006, XI R 22/06

[1] Vgl. § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F.
[2] BGBl I 2004, S. 3091

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