Leitsatz

Klägerin war die von X und Y im März 2000 gegründete XY Bau GmbH (GmbH). In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr 2001 bezeichnete sie sich als "XY Bau GmbH i. G.". Da sie nicht in das Handelsregister eingetragen wurde, behandelte das Finanzamt sie als GbR.

Nach einer Betriebsprüfung erging ein geänderter Umsatzsteuerbescheid für 2001 gegen sie "für Ges. bürgerlichen Rechts XY Bau GbR, A-Str., C-Stadt" (wie zuvor der geänderte Bescheid). Die Klägerin meinte mit dem Einspruch u.a., bei ihr habe es sich um keine GbR, sondern um ein Einzelunternehmen gehandelt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Auch die Revision zum BFH blieb erfolglos:

Die Auslegung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids für 2001 ergab, dass die Bezeichnung des Inhaltsadressaten in Form der "Ges. bürgerlichen Rechts XY Bau GbR" nur die Klägerin meinen kann, obwohl diese in ihrer Jahressteuererklärung für 2001 als "GmbH i. G."aufgetreten ist, und lt. notariellem Vertrag als GmbH gegründet worden war. Ob der Bescheid daher zutreffend an die "Ges. bürgerlichen Rechts XY Bau GmbH i. G." hätte adressiert werden müssen, ist insoweit unerheblich.

Umsatzsteuerrechtlich war die Klägerin unabhängig von ihrer Bezeichnung als "GmbH i. G." oder als "GbR" als Vorgesellschaft jedenfalls Unternehmerin i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG und damit Steuerschuldnerin; denn sie hatte im Streitjahr 2001 bereits eigene Umsätze als Bauunternehmerin ausgeführt.

Ob die Klägerin "echte oder unechte Vorgesellschaft" war, war nicht entscheidungserheblich.

Im Übrigen war der von der Klägerin geltend gemachte Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG zu versagen, weil die Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG an eine entsprechende Rechnung nicht erfüllt waren. Die Rechnungsangaben beschränkten sich insoweit auf die Durchführung von "Renovierungsarbeiten" an einem bestimmten Bauvorhaben, ohne dass ergänzend auf eindeutig bezeichnete Geschäftsunterlagen hingewiesen worden wäre. Ferner fehlten jegliche Angaben zum Zeitpunkt der erbrachten Leistungen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 29.8.2012, XI R 40/10, BFH/NV 2013 S. 182

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