Wer ist Eigentümer?

Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich nach § 946 BGB auf die beweglichen Sachen, die mit ihm zu wesentlichen Bestandteilen verbunden worden sind. Ein körperliches Objekt kann also nur dann isoliert Gegenstand von dinglichen Rechten (sonderrechtsfähig) sein, wenn es nicht lediglich einen wesentlichen Bestandteil einer anderen Sache bildet.

Wie ist diese Abgrenzung zu entscheiden, wenn betriebsnotwendige Sachen nur zeitlich begrenzt errichtet werden oder zum Aufstellen bestimmter Anlagen nur ein Teil eines Grundstücks (Gebäudedach für Fotovoltaikanlage, Fundamentbereich der Windkraftanlage) benötigt wird?

Eine windige Angelegenheit

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Windkraftanlage befindet. Erworben hat er es aufgrund notariellen Kaufvertrags im Mai 2014 von der ursprünglichen Eigentümerin. Deren Ehemann hatte die Anlage Mitte der 1990er-Jahre errichten lassen und die Fläche, auf der die Anlage stehen sollte, nebst Zuwegung von seiner Ehefrau gepachtet. Durch Vertrag vom 19.7.2006 veräußerte er die Windkraftanlage an die Beklagte. Diese pachtete mit Vertrag vom selben Tag von der Ehefrau den Teil des Grundstücks, auf dem die Anlage steht.

Der Kläger meint, bei der Anlage handele es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks. Seine Klage auf Feststellung, dass er Eigentümer der Windkraftanlage ist, hat das Landgericht abgewiesen. Sowohl seine Berufung wie auch die Revision blieben ohne Erfolg.

Abbau nach Nutzung geplant

Der Kläger hatte das Grundstück offenbar in der Erwartung erworben, damit auch Eigentümer der darauf befindlichen Windkraftanlage zu werden. Die Anlage war jedoch vom Ehemann der Grundstückseigentümerin errichtet worden, der die Anlage bereits mehrere Jahre vor dem Grundstücksverkauf an die Beklagte veräußert hatte.

Nach Auffassung des BGH war die Anlage nur zu einem vorübergehenden Zweck i. S. d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Grundstück verbunden und somit kein wesentlicher Grundstücksbestandteil, weil die Eheleute nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme untereinander vereinbart hatten, dass die Anlage nach Ablauf der Nutzungsdauer wieder abgebaut werden sollte. Der Annahme eines solchen Willens steht nach Ansicht des BGH auch der nach außen in Erscheinung getretene Sachverhalt nicht entgegen, obwohl die Anlage nach den Vorstellungen der Parteien für ihre gesamte Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben sollte.

Fazit

Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll.

Dienstbarkeit

Hinweis: Sicherheitshalber sollten die Beteiligten eine Dienstbarkeit bestellen: Sie bewirkt zum einen die Eigenschaft als Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB) und sichert zudem die Nutzungsbefugnis auch gegen Sonderkündigungsrechte nach Zwangsversteigerung oder Insolvenz.

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