Das steht im Urteil

Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine sog. Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3 EStG) gebildet, ohne innerhalb des Zweijahreszeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerzahler eine einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist.

Die Ansparrücklage setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird[5].

 

Der Sachverhalt

Steuerzahler, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich oder durch Überschussrechnung ermitteln, können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den gewinnmindernde Rücklage bilden bzw. Betriebsausgaben in entsprechender Höhe berücksichtigen (§ 7g Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 EStG). Die Ansparrücklage darf für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die der Steuerzahler voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres ist die Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7g Abs. 4 EStG). Die Anwendung dieser Vorschrift hat in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten geführt. Einige der einschlägigen Streitfragen hat der BFH nunmehr geklärt.

Es ging dabei um einen Rechtsanwalt (A), der in den Jahren 1995, 1997 und 1999 jeweils eine Ansparrücklage nach § 7g EStG für den geplanten Erwerb eines Pkw (Marke: Audi S 8) gewinnmindernd berücksichtigt hatte, ohne den Pkw bis zum Ablauf der jeweiligen Investitionsfrist angeschafft zu haben. Die im Streitjahr 1999 gebildete Rücklage wurde vom Finanzamt mangels genauer Angabe des Investitionszeitpunkts nicht anerkannt. Nach Ansicht des Finanzamts müsse sich der Investitionszeitpunkt aus den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ergeben; ein in Kopie vorgelegter Brief des A an seine Steuerberaterin über die bis zum Ende des Jahres 2001 geplante Neuanschaffung des Pkw reiche nicht aus. Mit seiner Klage hatte A Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist eine genaue Angabe des Investitionszeitpunkts entbehrlich. Auch die wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für die Anschaffung desselben Wirtschaftsguts sei uneingeschränkt möglich.

 

Die Entscheidung des BFH

Diese Auffassung wird vom BFH nicht geteilt. Wenn die Rücklage für ein Wirtschaftsgut gebildet werden kann, das der Steuerpflichtige "voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird", so setzt dies eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen aus Sicht des Endes des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums voraus. Die Bildung von Ansparrücklagen "ins Blaue hinein" ist unzulässig.

Denn Normzweck ist die Förderung tatsächlicher Investitionen. Die Frage, ob der Steuerzahler bei erstmaliger Bildung einer Rücklage für ein im Übrigen hinreichend konkretisiertes Wirtschaftsgut seine Investitionsabsicht glaubhaft zu machen hat, wurde vom BFH bereits in einer früheren Entscheidung verneint. Der BFH ist dabei davon ausgegangen, dass mit dem Ausweis der geplanten Investition in der Gewinnermittlung dem ersten Anschein nach zugleich die Investitionsabsicht dokumentiert wird. Im Streitfall ging es allerdings nicht um eine erstmalige, sondern um eine wiederholte Rücklagenbildung für das gleiche Wirtschaftsgut. Hat der Steuerzahler eine nach seiner eigenen Erklärung beabsichtigte Investition tatsächlich nicht innerhalb des Zweijahreszeitraums getätigt, sind an die Plausibilität seines Vorbringens über das Fortbestehen seiner Investitionsabsicht erhöhte Anforderungen zu stellen. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, vom Steuerzahler eine einleuchtende Begründung dafür zu verlangen, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt worden, aber gleichwohl weiterhin geplant ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.09.2006, XI R 28/05BFH, Urteil v. 6.9.2006, XI R 28/05

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