Leitsatz

Die Faxnummer des Gerichts gehört nicht zu den Angaben, die ein Rechtsanwalt persönlich aus dem Faxverzeichnis oder anderen Unterlagen herauszusuchen oder zu überprüfen hat. Beim Heraussuchen und Eingeben der Faxnummer in das Faxgerät handelt es sich vielmehr um Hilfstätigkeiten, die geschultem Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen werden können.

 

Sachverhalt

Eine Klageschrift war verspätet beim FG eingegangen, weil die Bürokraft des Prozessbevollmächtigten versehentlich die Faxnummer des LG statt die des FG in das Gerät eingegeben hatte. Die vom Bevollmächtigten unterzeichnete Klageschrift enthielt neben der (korrekten) Adresse des FG nur den Vermerk "Vorab per Telefax"; die Faxnummer war dort nicht angegeben.

 

Entscheidung

Der BFH gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist. Die Angabe der Telefaxnummer des Empfängers gehöre nicht zur Adressierung einer Klageschrift. Diese Nummer aus einem entsprechenden Verzeichnis oder dergleichen herauszusuchen und sie in das Faxgerät einzugeben, dürfe ein Rechtsanwalt geschultem Büropersonal, unter Umständen sogar einem Lehrling, überlassen. Denn dabei handle es sich um einfache "büromäßige" Aufgaben.

 

Praxishinweis

Ein Prozessbevollmächtigter darf die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen. Ermuss zumindest selbst überprüfen, ob die Rechtsmittelschrift alle notwendigen Angaben richtig enthält und vor allem, ob sie an das richtige Gericht adressiert ist. Einfache Büroarbeiten kann ein Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer hingegen seinem Büropersonal überlassen, sofern er dieses sorgfältig ausgewählt hat und ihm (generell) klare Organisationsanweisungen erteilt, deren Beachtung er gelegentlich kontrollieren muss (oder eine ebenso klare Einzelweisung erteilt hat).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.04.2003, VII R 47/02

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