Ein Mieter kann aber u.U. einen Anspruch gegenüber dem Vermieter haben, dass dieser seine Zustimmung zur Vornahme von altersgerechten Umbaumaßnahmen und Einbauten durch den Mieter erteilt (sog. Barrierefreiheit gem. § 554a BGB). Zur Feststellung, ob ein solcher Anspruch besteht, ist eine Abwägung der Interessen des Mieters (behindertengerechte Nutzung der Wohnung) und des Vermieters (unveränderte Erhaltung der Wohnung oder des Gebäudes) sowie der berechtigten Interessen anderer Mieter des Hauses vorzunehmen.

Die Besonderheit dieser Regelung – gegenüber einer Modernisierung durch den Vermieter – besteht aber darin, dass der Mieter die Maßnahmen selbst durchführen lassen muss. Außerdem muss der Mieter die dafür entstehenden Kosten selbst tragen. Eine finanzielle Förderung – auch für Eigentümer, die eine altersgerechte Ausstattung ihrer Wohnung planen – kann aber ggf. durch Bauspardarlehen, Darlehen der KfW, Zuschüsse der Pflegekasse ab Pflegestufe 1 sowie Darlehen bzw. Zuschüsse von Bundesländern und Kommunen erfolgen.

Als Beispiele für solche Ein- und Umbauten[1] in der Wohnung ("Innenbereich") kommen in Betracht:

  • Behindertengerechtes WC
  • Duschwanne
  • Verbreiterung der Wohnungstüren zur rollstuhlgerechten Nutzung
  • Haltegriffe im Badezimmer

Zu möglichen Maßnahmen, die einen barrierefreien Zugang zur Wohnung ("Außenbereich") schaffen, gehören:

  • Anbau einer Rampe
  • Entfernen von Türschwellen
  • Einbau eines Treppenlifts

Bei der Abwägung der Interessen von Mietern und Vermietern spielen u.a. folgende Aspekte eine Rolle[2]:

  • Art, Dauer und Schwere der "Behinderung" des Mieters ("Behinderung" ist hier nicht im engen sozialrechtlichen Sinn zu verstehen, sondern umfasst jede erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Bewegungsfreiheit, auch aufgrund des Alterungsprozesses[3])
  • Bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Maßnahmen
  • Dauer der Bauzeit und Beeinträchtigung der Mitmieter

Der Vermieter kann die Erteilung seiner Zustimmung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen, z.B. Abschluss und Aufrechterhaltung einer (Haftpflicht-)Versicherung.

Und schließlich muss der Mieter beim Auszug die Einbauten entfernen; zur Sicherung dieses Anspruchs kann der Vermieter eine besondere Sicherheitsleistung verlangen.

Besonderheiten bestehen, wenn der Mieter seinen Anspruch nach § 554a BGB gegenüber einem Wohnungseigentümer als Vermieter geltend macht. Sofern die vom Mieter gewünschten Maßnahmen das Gemeinschaftseigentum betreffen, muss auf Initiative des Wohnungseigentümers als Vermieter die Wohnungseigentümerversammlung über die Zulässigkeit des Eingriffs in die Gemeinschaftsflächen entscheiden.[4]

[1] Siehe dazu im Einzelnen Münchner Kommentar/Bieber, BGB, 5. Auflage 2008, § 554a BGB Rn. 6, 7; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 554a BGB Rn. 21– 23.
[2] Dazu ebenso m.w.N. Münchner Kommentar/Bieber, 5. Auflage 2008, § 554a BGB Rn. 9 – 12; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 554a BGB Rn. 33 – 35.
[3] U.a. Münchner Kommentar/Bieber, BGB, 5. Auflage 2008, § 554a BGB Rn. 5.
[4] Schmidt-Futter/Eisenschmid, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 554a BGB Rn. 66 ff.

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