Leitsatz

Die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb für 5 Jahre durch einen Steuerpflichtigen ist eine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG 1991 (Abgrenzung gegenüber BFH, Urteil v. 30.7.1986, V R 41/76, BStBl 1986 II S. 874).

 

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil stellt klar, dass ein Wettbewerbsverzicht gegen Zahlung der Umsatzsteuer unterliegt. Das folgt aus der ausdrücklichen Erwähnung des Wettbewerbsverzichts in der Regelung zum Ort der sonstigen Leistung in § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG, § 3 Abs. 9 UStG ("der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben"). Wird dafür Entgelt vereinbart, ist dieser "Wettbewerbsverzicht" steuerbar und (mangels einer Steuerbefreiung) steuerpflichtig. Die Nachhaltigkeit der Leistung durch Unterlassen auf 5 Jahre war nach den Umständen des Falles nicht fraglich. Im Übrigen ist nach ständiger EuGH-Rechtsprechung der Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (die sog. wirtschaftliche Tätigkeit) weit auszulegen. Da das Entgelt für die auf 5 Jahre angelegte Leistung bereits 1991 vereinnahmt war, war die Steuer bereits 1991 entstanden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Die vielleicht nicht greifbare Folge eines für (hier) 5 Jahre durch Nichtstun bestehenden Unternehmens ist (ebenfalls relativ) uninteressant, weil diesem Unternehmen wohl keine Investitionen mit Vorsteuerabzug zugeordnet werden können.

Erforderlich war im Wesentlichen eine Abgrenzung von den Grundsätzen des BFH-Urteils v. 30.7.1986[1]. Diese Entscheidung (zum UStG 1951, also zur damals noch geltenden Allphasenbruttoumsatzsteuer) hatte die Steuerbarkeit verneint. Hintergrund war, dass es für die Steuerentstehung bei Vorauszahlung auf eine langjährige Unterlassungsleistung keine (insbes. keine praktikable) Rechtsgrundlage gab und dass das alte System - vor dem Mehrwertsteuersystem mit Vorsteuerabzug ab 1967 - keinen zu weiten Anwendungsbereich der Steuer rechtfertigte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 13.11.2003, V R 59/02, BFH/NV 2004 S. 448.

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