Leitsatz

Die Wesentlichkeit einer Beteiligung ist für die Berücksichtigungsfähigkeit eines Auflösungsverlusts veranlagungszeitraumbezogen zu beurteilen.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger gründete mit 2 weiteren Beteiligten im August 1996 die I-GmbH. Er übernahm von dem Stammkapital von 50000 DM einen Geschäftsanteil in Höhe von 12500 DM (Beteiligung 25 %). Im Zuge der GmbH-Gründung gewährte er der GmbH am 1.10.1996 ein Darlehen in Höhe von 50000 DM. Die vorgesehene Rückzahlung zum Endfälligkeitstermin fiel aus. Am 13.1.2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Masse abgelehnt. Die GmbH wurde am 15.3.2000 aus dem Handelsregister gelöscht. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2000 als Verluste i.S. von § 17 des EStG lediglich die Stammeinlage an, nicht aber die ausgefallene Darlehenssumme. Das FG entschied, dass der Verlust deswegen nicht berücksichtigt werden könne, weil der Steuerpflichtige bis zur Löschung der GmbH nicht in jedem Veranlagungszeitraum der letzten 5 Jahre wesentlich an der GmbH beteiligt gewesen sei. Die Höhe der jeweils relevanten Beteiligung sei veranlagungszeitraumbezogen zu beurteilen. Dagegen macht der Steuerpflichtige geltend, im Liquidationszeitpunkt habe eine wesentliche Beteiligung von 10 % vorgelegen. Irrelevant sei, dass er bei der Gründung der GmbH wie auch bis zum 31.12.1998 nicht wesentlich beteiligt gewesen sei.

Der BFH hält die Revision des Steuerpflichtigen für unbegründet. Das FG hat zu Recht eine wesentliche Beteiligung des Steuerpflichtigen in der Zeit von der Gründung der GmbH bis zum 31.12.1998 verneint. Eine wesentliche Beteiligung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG in der für das Jahr 2000 geltenden Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zumindest 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Ein Auflösungsverlust ist jedoch nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt, die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamtenletzten 5 Jahre zu einer wesentlichen Beteiligung des Steuerpflichtigen gehört haben. Der BFH hat bisher offenlassen, ob bei unterschiedlichen Grenzen die im Zeitpunkt der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gültige Wesentlichkeitsgrenze auch für die Vergangenheit maßgeblich ist oder ob sich die Wesentlichkeit der Beteiligung stets nach der im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Gesetzesfassung richtet. Der BFH legt § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG dahingehend aus, dass die Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. dieser Vorschrift – anders als die Wesentlichkeit i.S. von § 17 Abs. 1 EStG – veranlagungszeitraumbezogen zu bestimmen ist. Nach diesen Grundsätzen war der Steuerpflichtige in den Vorjahren nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht wesentlich beteiligt, weil seine Beteiligung 25 % nicht überstieg.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 29.5.2008, IX R 62/05.

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