Leitsatz

Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Hierzu zählt bei einem Handwerksbetrieb nicht das jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar.

 

Sachverhalt

K ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er eine Kfz-Werkstatt betrieb. Zum 1.7.1997 verpachtete er die Werkstattgebäude und veräußerte die gesamte Betriebsausstattung an den Pächter. Das Pachtverhältnis war zunächst auf fünf Jahre geschlossen und sollte sich verlängern, wenn es nicht zuvor fristgerecht gekündigt wurde. Der Pächter führte den Betrieb in derselben Form und unter altem Namen fort. K erklärte für 1998 die Betriebsaufgabe. Finanzamt und -gericht gingen dagegen von einer Betriebsaufgabe zum 1.7.1997 aus. Der BFH gab K Recht.

 

Entscheidung

Eine Betriebsverpachtung setzt voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Gegenstände verpachtet werden. Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen. Werden wesentliche Teile des Betriebsvermögens veräußert, kommt es auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe.

Wird lediglich das Betriebsgrundstück, ggf. in Verbindung mit Betriebsvorrichtungen, verpachtet, liegt nur dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Während die ältere Rechtsprechung dies als Ausnahme angesehen hat, geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls bei Groß- und Einzelhandels- sowie Hotel- und Gaststättenbetrieben – im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe – die gewerblich genutzten Räume, die dem Betrieb das Gepräge geben, regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden. Auch im Handwerksbereich hat der BFH je nach Branche und Eigenart des Betriebs sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls schon bisher Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände als Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung beurteilt, wenn für deren Umsatz und Gewinn Lage und Zustand des Betriebsgrundstücks samt Aufbauten und Betriebsvorrichtungen ausschlaggebend bzw. das bewegliche Anlagevermögen leicht und kurzfristig wiederbeschaffbar waren.

Diese Rechtsprechung hat der X. Senat für einen Kfz-Betrieb bestätigt: Das Betriebsgrundstück und die Werkstattgebäude stellen die wesentlichen Betriebsgrundlagen dar, die dem Kfz-Betrieb das Gepräge geben. Ihnen kommt durch ihre Lage und den hierdurch bestimmten Kundenkreis im Verhältnis zu den übrigen Wirtschaftsgütern besondere Bedeutung zu. Dagegen zählt das Werkstattinventar nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, da es seiner Natur nach einem kontinuierlichen Austausch unterliegt und nicht geeignet ist, den Charakter des Betriebs wesentlich zu prägen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 18.08.2009, X R 20/06

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