Leitsatz

Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium können auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Senatsurteil vom 20.7.2006, VI R 26/05, BFH/NV 2006, 1974).

BFH, 28.07.2011, VI R 38/10

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1

Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs unberührt.

 

Sachverhalt

VI R 7/10: Nachdem K 2004 ihr Abitur abgelegt hatte, studierte sie ab 1.2.2005 bis zum Sommersemester 2006 Humanmedizin in Ungarn, weil sie in Deutschland keinen Studienplatz erhalten hatte. K machte für 2004 und 2005 Aufwendungen von insgesamt ca. 23.500 EUR für ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften nach § 19 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte die Feststellung entsprechender Verlustvorträge ab. Die Klage blieb erfolglos.

VI R 38/10: X absolvierte ab Juli 2004 seine erstmalige Berufsausbildung als Verkehrspilot bei einer Airline. Ihm entstanden dadurch Ausbildungskosten von 27.879 EUR. Die Airline stellte X nach der Ausbildung ab März 2006 als Verkehrspilot aufgrund einer bereits 2005 erteilten Zusage an. X beantragte, für 2004 einen Verlustvortrag von 27.879 EUR festzustellen. Das Finanzamt lehnte dies wegen § 12 Nr. 5 EStG ab. Die Klage blieb ebenfalls erfolglos.

 

Entscheidung

VI R 7/10: Die Vorentscheidung war aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Das FG hat zu prüfen, ob und welche Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang stehen und deshalb als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

VI R 38/10: Die Aufwendungen für die Berufspilotenausbildung stellen grundsätzlich vorweggenommene Werbungskosten dar. Zwischen den Aufwendungen und der späteren, der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit als Pilot bestand ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang. Die Sache war zurückzuverweisen, um die geltend gemachten Aufwendungen feststellen und nach ihrem Veranlassungszusammenhang beurteilen zu können.

 

Kommentar

Praxishinweis

Berufsausbildungskosten können vorweggenommene Werbungskosten sein, sofern ein hinreichender Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwand und späterer Einnahmeerzielung besteht. Der Sonderausgabenabzug steht dem nicht entgegen. Der Werbungskostenabzug ist laut Einleitungssatz zu § 10 EStG gegenüber dem Abzug als Sonderausgaben vorrangig. Dieser Vorrang blieb auch durch

§ 12 Nr. 5 EStG unberührt.

Der Vorrang des Werbungskostenabzugs gilt auch für Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums. § 12 Nr. 5 EStG schließt derartige Aufwendungen nicht per se und ausnahmslos vom Abzug aus. Sie sind, so der Einleitungssatz zu § 12 EStG, vielmehr nur insoweit weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, als "in § 10 Abs. 1 …,"

§ 10a, … §§ 33 … nichts anderes bestimmt ist. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimmt jedoch etwas anderes: Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. § 12 Nr. 5 EStG steht damit unter dem Vorbehalt des vorrangigen Sonderausgabenabzugs, der wiederum unter dem Vorbehalt, dass die Aufwendungen nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind.

§ 12 Nr. 5 EStG hat damit klarstellende Bedeutung: Allgemeine Bildungsaufwendungen ohne konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer Berufstätigkeit sind aufgrund des Anwendungsvorbehalts des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Besteht indessen der erforderliche Veranlassungszusammenhang, schließt

§ 12 Nr. 5 EStG mit seinem ausdrücklichen Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den dort normierten Anwendungsvorrang des Betriebs- und Werbungskostenabzugs nicht aus.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 28.07.2011, VI R 7/10.

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