Das steht im Urteil

Eine zu Werbungskosten führende doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird.

 

Der Sachverhalt

Die Eheleute wohnten zunächst am Beschäftigungsort des Ehemanns in M. Im August 2001 zogen sie unter Aufgabe ihrer Wohnung nach A. Der Ehemann wohnte zunächst während der Woche in einem Hotel in M und mietete ab September 2002 dort eine Zweitwohnung an. Die Kosten für diese Wohnung machte er im Streitjahr 2003 als Werbungskosten für eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung geltend. Dies lehnte das Finanzamt – unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH – mit der Begründung ab, die Familienwohnung sei aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort (M) wegverlegt worden.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH gibt seine bisherige restriktive Rechtsprechung auf, wonach in den "Wegverlegungsfällen" – wenn die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung beibehalten wird – die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung ausscheidet. Denn auch in diesem Fall wird der weitere Haushalt in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Motiven begründet, wenn er dazu dient, um von dort die Arbeitsstätte aufzusuchen. Entscheidend ist allein, dass zu einem vorhandenen Haupthaushalt ein aus beruflichen Gründen unterhaltener Zweithaushalt hinzukommt. Dabei ist es auch unschädlich, wenn der Zweithaushalt in der bisherigen Hauptwohnung am Beschäftigungsort begründet wird, wenn also die bisherige Hauptwohnung zum Zweithaushalt umgewidmet wird.

Hiervon ausgehend kommt es nicht mehr darauf an, ob ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht. Bisher wurde eine doppelte Haushaltsführung nur anerkannt, wenn zwischen dem Wegzug vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort eine "hinreichend lange Frist" verstrichen war. Auch diese Einschränkung hält der BFH nicht mehr aufrecht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 05.03.2009, VI R 58/06v. 5.3.2009, VI R 58/06

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