Leitsatz

Die Nutzung eines betrieblichen Pkw zur Erzielung von Überschusseinkünften ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 %–Regelung nicht mit abgegolten. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war als Prokurist bei einer Fabrik beschäftigt. Außerdem betrieb er eine Gaststätte, in deren Betriebsvermögen er einen Pkw hielt. Die außerbetriebliche Pkw-Nutzung wurde in der Gewinnermittlung mit 1 % des Bruttolistenpreises je Kalendermonat als Entnahme erfasst (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Die Aufwendungen für die Fahrten mit dem Pkw zu seiner Arbeitsstätte in der Fabrik setzte der Steuerpflichtige mit den Kilometer-Pauschbeträgen in Höhe von 2 904 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Im Anschluss an eine Außenprüfung im Gewerbebetrieb vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Nutzung des betrieblichen Pkw im Rahmen einer anderen Einkunftsart werde von der pauschalierenden Listenpreisregelung nicht erfasst. Der Wert der Nutzungsentnahme sei daher wegen der Verwendung des Pkw für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – über den sich nach der 1 %-Regelung ergebenden Betrag hinaus – nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG um weitere 5 620 DM zu erhöhen. Den zusätzlichen Betrag ermittelte das Finanzamt durch Aufteilung der tatsächlich durch den Pkw verursachten Kosten im Verhältnis der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Gesamtfahrleistung. Das FG gab der Klage des Steuerpflichtigen statt.

Der BFH sieht die Sache anders. Er entscheidet, dass das Finanzamt den gewerblichen Gewinn des Steuerpflichtigen zutreffend um den auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil des Aufwands für den betrieblichen Pkw erhöht hat. Die Nutzung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für außerbetrieblicheZwecke ist als Entnahme zu behandeln. Nutzungsentnahmen sind mit dem durch sie verursachten Aufwand und damit den tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten. Für die Verwendung des Pkw zu bestimmten außerbetrieblichen Fahrten gilt eine Spezialregelung, die von den genannten Bewertungsgrundsätzen abweicht, die 1 %-Regelung. Die abgeltende Wirkung der 1 %-Regelung bezieht sich indessen nur auf die Pkw-Nutzung zu Zwecken, die dem einkommensteuerlich unbeachtlichen Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Dazu können z. B. Urlaubs-, Wochenendfahrten oder Fahrten zu einem anderen privaten Termin zählen. Nutzungsentnahmen, die wie hier im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs zur Erzielung anderweitigersteuerbarer Einkünfte stehen, sind durch die 1 %-Regelung dagegen nicht erfasst. Für die Nutzung zu betriebsfremden Zwecken verbleibt es bei dem Bewertungsansatz der Selbstkosten. Die sich daraus ergebenden Entnahmewerte müssen ggf. auch nebeneinander in Ansatz gebracht werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 26.4.2006, X R 35/05.

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