1 Überblick

 

Rz. 1013

Das GmbH-Gesetz sieht die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung als "Mindestausstattung der GmbH-Verfassung" vor.[1] Darüber hinaus kommt zumindest bei Wohnungs- und Immobiliengesellschaften mbH ab einer gewissen Größe der Aufsichtsrat als weiteres Organ dazu, und zwar überwiegend aufgrund freiwilliger Regelung im Gesellschaftsvertrag (fakultativer Aufsichtsrat) oder zwingend aufgrund gesetzlicher Regelung außerhalb des GmbH-Gesetzes (obligatorischer Aufsichtsrat).[2] Das GmbH-Recht ermöglicht es außerdem, weitere freiwillige Organe zu schaffen. In der Praxis kommen dafür insbesondere der Beirat, der Gesellschafterausschuss und der Verwaltungsrat in Betracht.[3]

[1] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 45 Rn. 15.
[2] Weitere Einzelheiten dazu unter Rn. 611 ff.
[3] Siehe zur Einrichtung weiterer Organe unter anderem Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 45 Rn. 15 ff. m. w. Einzelh.

2 Aufgaben der weiteren Organe

 

Rz. 1014

Es gibt keine ausdrücklich – oder analog – anwendbaren Vorschriften im GmbH-Gesetz hinsichtlich der Aufgaben der weiteren Organe der GmbH. Die Rechtsgrundlage ist lediglich die jeweilige Ausgestaltung im Gesellschaftsvertrag aufgrund der weitreichenden Regelungsmöglichkeiten, die das GmbH-Recht im Gegensatz zu anderen Wohnungs- und Immobilienunternehmen, sei es als AG oder als Genossenschaft, dafür bietet. Insbesondere wenn bereits ein fakultativer Aufsichtsrat besteht, sollte deutlich der Aufgabenbereich des weiteren fakultativen Organs von den Aufgaben des Aufsichtsrats abgegrenzt werden.

Allgemein zeichnen sich diese weiteren freiwilligen Organe wie folgt aus:

2.1 Beirat

 

Rz. 1015

In der Praxis hat ein Beirat in der Regel eine beratende, teilweise aber auch eine beaufsichtigende Funktion im Verhältnis zur Geschäftsführung.[1] In Fällen, in denen ein Beirat vorwiegend Überwachungsaufgaben wahrnimmt, handelt es sich trotz der Bezeichnung tatsächlich um einen fakultativen Aufsichtsrat.[2] Möglich ist aber auch, dass dem Beirat Entscheidungskompetenzen der Gesellschafterversammlung übertragen werden. Dies kann vor allem in Betracht kommen, wenn dem Beirat ganz oder überwiegend Gesellschafter angehören.[3]

 

Rz. 1016

Einzelheiten zur Einrichtung eines Beirats sind im Gesellschaftsvertrag sowie darüber hinaus ggf. in einer Geschäftsordnung festzulegen.[4] Dies betrifft neben den Aufgaben unter anderem die Bestellung der Mitglieder des Gremiums, ihre Amtszeit und ihre Abberufung.[5] Es ist auch zulässig, dass – ganz oder überwiegend – Nichtgesellschafter zu Beiratsmitgliedern bestellt werden.[6]

[1] Siehe zum Beirat unter anderem MüKoGmbHG/Spindler, § 52 Rn. 714 ff. m. w. Einzelh. sowie Lutter/ Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, § 52 Rn. 109 ff.
[2] Unter anderem Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, § 52 Rn. 109.
[3] MüKoGmbHG/Spindler, § 52 Rn. 717 ff. m. w. N., unter anderem zu den "Typen der Beiratsgremien".
[4] Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, § 52 Rn. 110.
[5] Dazu unter anderem Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, § 52 Rn. 112 m. w. N.
[6] Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, § 52 Rn. 112.

2.2 Gesellschafterausschuss und Verwaltungsrat

 

Rz. 1017

Die Aufgaben des Gesellschafterausschusses sind eher mit denen der Gesellschafterversammlung vergleichbar, und zwar dahingehend, deren Funktionen teilweise für sie stellvertretend wahrzunehmen oder die Versammlung sogar zu ersetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Häufig übernimmt der Gesellschafterausschuss lediglich Angelegenheiten der Geschäftsführung.[1]

 

Rz. 1018

Ein Verwaltungsrat hat in der Praxis häufig Aufgaben der Überwachung, der Beratung und der Entscheidung.[2]

[1] Unter anderem Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 45 Rn. 19.
[2] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 45 Rn. 19 m. w. N.

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