Das BVerfG[1] hat entschieden, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich sein muss, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten vorliegen, die ihn ohne Erfolgshonorar davon abhalten, seine Rechte zu verfolgen. Hierauf hatte der Gesetzgeber reagiert und im Jahr 2008 die gesetzlichen Voraussetzungen für das anwaltliche Erfolgshonorar geschaffen. Nach § 4a RVG ist im Einzelfall die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

 
Praxis-Beispiel

Der private und nicht eben gut betuchte Vermieter hat sein Ladenlokal vermietet. Der Mieter hat irgendwann die Mietzahlungen eingestellt, der Vermieter lange nicht reagiert. Irgendwann fand er die Schlüssel zum Laden in seinem Briefkasten, der Mieter war nicht mehr auffindbar. Das Mietobjekt hinterließ der Mieter in einem verheerenden Zustand. Wie dem Vermieter aber auch bekannt war, war es ohnehin renovierungsbedürftig. Zwischenzeitlich sind Mietrückstände in einer Größenordnung von 60.000 EUR aufgelaufen, die Sachschäden beliefen sich schätzungsweise auf über 100.000 EUR.

Das Prozessrisiko des Vermieters beläuft sich allein hinsichtlich der Anwalts- und Gerichtskosten auf über 10.000 EUR. Hinsichtlich der Sachschäden müssten für eine Beweisaufnahme noch Kosten in einer Größenordnung von 3.000 EUR berücksichtigt werden.

Angesichts der Tatsache, dass der Aufenthalt des Mieters unbekannt ist und der Klageerfolg auch der Höhe nach zumindest hinsichtlich der Sachschäden in Kombination mit der Renovierungsbedürftigkeit des Mietobjekts ungewiss ist, könnte hier durchaus eine erfolgsabhängige Vergütung des Anwalts ins Auge gefasst werden. Insgesamt hätte der Anwalt für die Durchführung des Verfahrens einen Gesamtgebührenanspruch von ca. 5.500 EUR. Für den Fall, dass beim ehemaligen Mieter nun nichts zu holen ist, könnten Vermieter und Rechtsanwalt vereinbaren, dass der Anwalt lediglich ein Pauschalhonorar von 2.000 EUR erhält. Für den Erfolgsfall müssen sie dann aber vorsehen, dass der Anwalt über seinen gesetzlichen Vergütungsanspruch von ca. 5.500 EUR hinaus noch einen Zuschlag erhält.

Anwalt und Vermieter könnten also vereinbaren, dass Ersterer nur dann sein Honorar erhält, wenn der Prozess auch gewonnen wird. Anwalt und Vermieter müssen dann aber auch einen Zuschlag zu den gesetzlichen Anwaltsgebühren für den Erfolgsfall vereinbaren. Freilich kommt dies nur bei Zahlungsansprüchen infrage. Auch kann ein Grundhonorar, kombiniert mit einer erfolgsabhängigen Vergütung abgesprochen werden. Grundvoraussetzung ist stets eine entsprechende Vereinbarung zwischen Vermieter und Anwalt. Die Vereinbarung muss nicht nur Regelungen über die Vergütung enthalten, es muss auch exakt definiert werden, was die beiden unter "Erfolg" verstehen. Schließlich ist auch die Vergütung anzugeben, die der Anwalt ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Vermieter zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat. Die Vereinbarung selbst hat gemäß § 3a Abs. 1 RVG Textform. Sie kann also insbesondere auch durch E-Mail getroffen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen