Abmahnungsempfänger ist stets der Mieter, auch wenn die Störung durch einen am Mietverhältnis nicht beteiligten Dritten ausgeht.

 
Praxis-Beispiel

Der dem Alkohol nicht abgeneigte Mieter empfängt regelmäßig Besuch für eine Skatrunde. Ebenso regelmäßig krakeelt der Besuch spät nachts lautstark im Treppenhaus auf dem Weg zur Hauseingangstür.

Die Abmahnung muss gegenüber dem Mieter ausgesprochen werden, obwohl diesem selbst eine Pflichtverletzung nicht zum Vorwurf zu machen ist. Er ist aber im Verhältnis zum Vermieter für das Verhalten seines Besuchs verantwortlich. Entsprechendes gilt auch und in erster Linie für die Familienangehörigen des Mieters. Gehen vom Untermieter des Mieters Störungen aus, muss der Vermieter ebenfalls den Mieter abmahnen – und nicht den Untermieter.

Sind mehrere Personen Vertragspartner, ist die Abmahnung stets gegenüber allen auszusprechen, auch wenn nur einem der Mieter eine Vertragsverletzung zum Vorwurf gemacht werden kann.[1] Dieses Vorgehen hat auch den Vorteil, dass diejenigen Mieter, denen keine Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden kann, mäßigend auf ihren störenden Mitmieter einwirken können.

[1] LG Bonn v. 20.8.2015, 6 S 38/15, juris.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen