Undichte Silikonfugen

Das Landgericht Düsseldorf hat die Annahme eines Leitungswasserschadens in der Wohngebäudeversicherung in einem Fall verneint, wo Wasser durch undichte oder fehlende Silikonfugen in die Gebäudesubstanz eingedrungen war.

Definition von Leitungswasser

Der Wohngebäudeversicherung des Klägers lagen die VGB 86 zugrunde. § 4 VGB 86 lautete: "Als Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder der Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. ..."

Wasserstau in Holzdecke

In der unteren Wohneinheit des Gebäudes des Klägers war es zu einem Wassereinbruch durch die Wohnungsdecke gekommen. Das Wasser war durch die über der Wohnung liegende Wohneinheit eingedrungen und durch die Silikonverfugungen im Bereich der Dusche, die bis zu 50 % fehlten, sowie über die Badewanne ungehindert in die Zwischenräume der Holzdecke gelangt. Dort staute sich das Wasser zunächst an und suchte sich den Weg in die darunterliegende Wohnung.

Der beklagte Gebäudeversicherer verneinte das Vorliegen eines Leitungswasserschadens.

Das Landgericht entschied, dass der Kläger keine Entschädigungsleistungen gem. § 4 VGB 86 i. V. m. § 1 VVG aus der Gebäudeversicherung beanspruchen konnte, da kein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser vorlag.

Das Wasser war durch die Silikonverfugungen im Bereich der Dusche gelangt. Die Silikonfugen fehlten bis zu 50 %. Auch an der Badewanne und dem Waschbecken konnte Wasser wegen undichter und fehlender Fugen ungehindert in die Zwischenräume der Holzdecke laufen, wo sich das Wasser zunächst anstaute und sich den Weg in die darunterliegende Wohnung suchte.

Kein bestimmungswidriger Austritt

Ausgetreten war das Wasser nicht bestimmungswidrig, sondern bestimmungsgemäß durch den Duschkopf bzw. den Wasserhahn. Es war lediglich nicht bestimmungsgemäß durch den Abfluss abgelaufen, sondern zum Teil durch die undichten Fugen in die Wand bzw. die Decke gelangt.

Darüber hinaus war dieses bestimmungsgemäß ausgetretene Leitungswasser aus der Duschwanne, Badewanne und/oder Waschbecken erst bestimmungswidrig durch fehlende und undichte Silikonverfugungen in den Boden, die Decke und die Hohlräume eingedrungen, anstatt bestimmungsgemäß über den Ablauf die Duschwanne, Badewanne oder das Waschbecken zu verlassen.

Ein Mangel der Ableitungsrohre führte nicht zum Schaden, sondern Schadensursache war die Undichtigkeit bzw. das Fehlen der Fugen.

Keine der Versorgung dienende Einrichtung

Bei der Wanne und/oder der Duschtasse und/oder dem Waschbecken handelte es sich gerade nicht um der Versorgung dienende Vorrichtungen. Diese dienten vielmehr dem Auffangen des zuvor genutzten Wassers, das normalerweise über den Abfluss abgeleitet wurde.

(LG Düsseldorf, Urteil v. 4.7.2016, 9 O 205/15)

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