Versicherte Arbeiten

Nehmen Versicherungsbedingungen in einer Betriebshaftpflichtversicherung auf § 5 der Handwerksordnung (HWO) Bezug, sind nach einem Urteil des OLG Karlsruhe auch solche Arbeiten mitversichert, die das Leistungsangebot ergänzen.

Spengler- und Dachabdichtungsarbeiten

Die Klägerin hatte die Durchführung von Spengler- und Dachabdichtungsarbeiten bei der Generalinstandsetzung eines Schulgebäudes übernommen. Die Leistungsbeschreibung sah auch die Durchführung von Abdichtungsarbeiten vor. Die Klägerin hatte demgemäß ein Flachdach des Schulgebäudes mit Bitumenschweißbahnen zu versehen.

Wassereintritt

Während der Bauphase kam es durch starken Regenfall und Wassereintritt in das Objekt zu Schäden.

Im Rahmen ihrer Betriebs-Haftpflichtversicherung galt das Risiko eines Bauklempners, Bauspenglers und Bauflaschners versichert. Zusätzlich hieß es in den besonderen Versicherungsbedingungen: "Maßgebend ist die Beschreibung unter Position "Versicherte Risiken" bzw. "Deckungserweiterungen/Nebenrisiken aufgrund besonderer Vereinbarung" im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen, wobei das Risiko gemäß § 5 Handwerksordnung (HWO) eingeschlossen ist."

Versicherer will nicht zahlen

Der beklagte Haftpflichtversicherer meinte, dass Abdichtungsarbeiten mittels einer Dampfsperre nicht zu den versicherten Bauklempnerarbeiten gehörten. Die von der Klägerin tatsächlich erbrachten Arbeiten gehörten zum Dachdeckerhandwerk, das gerade nicht versichert gewesen sei.

Arbeit hängt mit Leistungsangebot zusammen

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe war der in der Betriebsbeschreibung aufgeführte Zusammenhang vorliegend jedoch gegeben. Das Gericht zitierte § 5 HWO, der wie folgt lautet: "Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen."

Versicherungsschutz bejaht

Damit seien nicht nur Arbeiten, die technisch oder fachlich mit dem Leistungsangebot zusammenhängen, sondern gerade auch solche Arbeiten mitversichert, die das Leistungsangebot wirtschaftlich ergänzen. Der Versicherungsnehmer dürfe erwarten, dass er auch dann Versicherungsschutz habe, wenn derartige, nicht zu seinem im engeren Sinne eigenen Handwerk gehörende Arbeiten üblicherweise mitgeleistet werden. Damit sei zumindest in einem solchen Fall eine "wirtschaftliche Ergänzung" im Sinne von § 5 HWO gegeben, wenn der Auftraggeber regelmäßig eine Miterledigung erwarte.

Unvermeidbare Gewerksüberschneidungen

Es gebe am Dach Überschneidungen zu anderen Gewerken, die unvermeidbar seien und es sei auch nicht gewünscht, wenn in einem solchen Fall eine Trennung der Gewerke praktiziert würde. Bei der Konstruktion, wie sie im konkreten Fall vorgesehen gewesen sei, werde deshalb üblicherweise dann, wenn ein Blechdach als Dacheindeckung aufgebracht werden solle, der Spengler beauftragt, auch eine Dampfsperre zu verlegen.

Die von der Klägerin erbrachten Leistungen waren somit vom versicherten Risiko erfasst.

(OLG Karlsruhe, Entscheidung v. 30.4.2015, 12 U 477/14)

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