Leitsatz

Die Schenkungsteuer entsteht mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung. Kommt es nicht zur Umschreibung des Grundbuchs, entfällt die entstandene Steuer rückwirkend. Werden GbR-Anteile durch die Eltern oder Großeltern an ein minderjähriges Kind übertragen, bedarf es der Zustimmung eines Ergänzungspflegers.

 

Sachverhalt

Ein Vater und die Großeltern wollten der minderjährigen K mehrere ideelle Grundstücksanteile und Anteile an einer GbR unentgeltlich übertragen. Bei der Beurkundung in 1995 wurden sie aber nur von vollmachtlosen Vertretern vertreten. Der Notar wies darauf hin, dass die Verträge deshalb bis zu ihrer Genehmigung durch die Vertragsparteien schwebend unwirksam sind. Diese Genehmigung erfolgte erst in 1996. Die Beschenkte K ging davon aus, dass die Schenkung bereits in 1995 erfolgt sei und die Einheitswerte für die Berechnung der Schenkungsteuer maßgebend sind. Das Finanzamt sah die Schenkung hingegen erst in 1996 als verwirklicht an und berechnete die Schenkungsteuer auf Basis der höheren Grundbesitzwerte.

Der BFH sah die Revision teilweise als begründet an. Zutreffend ist, dass die Schenkungsteuer für die Grundstücke erst im Jahr 1996 entstanden ist, denn die Steuer entsteht bei Ausführung der Zuwendung. Dies ist der Fall, wenn die Auflassung erklärt und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bewilligt ist.

Voraussetzung ist, dass die Umschreibung im Grundbuch tatsächlich erfolgt. Wird die Schenkungsabrede vor der Eintragung wieder aufgehoben und findet die Umschreibung deshalb nicht statt, fällt die entstandene Schenkungsteuer erst dann rückwirkend weg. Da die erforderlichen Genehmigungserklärungen erst in 1996 erfolgt sind, ist die Schenkungsteuer auch erst 1996 entstanden.

Etwas anderes gilt für die Übertragung der GbR-Anteile. Für diese Zuwendung ist die Schenkungsteuer bisher nicht entstanden, denn es fehlt an der Ausführung der Zuwendung wegen des fehlenden Ergänzungspflegers. Diese ist nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich, weil die Eltern die K wegen eines sonst vorliegenden Insichgeschäfts nicht vertreten konnten. Denn mit den GbR-Anteilen sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur rechtliche Vorteile verbunden. Das Urteil zeigt deutlich die enge Verzahnung des Zivilrechts mit der Schenkungsteuer.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 27.4.2005, II R 52/02.

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