Leitsatz

Das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz.

 

Sachverhalt

Eine GbR veräußerte ein nach dem Erwerb drei Jahre lang vermietetes Grundstück. Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit der GbR als gewerblichen Grundstückshandel. Es schätzte den Gewinn für das Veräußerungsjahr nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs.

Dem Antrag der GbR, den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, folgten Finanzamt und -gericht nicht.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Revision statt und verwies das Verfahren zurück. Die GbR hat ihr Wahlrecht zwischen beiden Gewinnermittlungsarten zunächst nicht ausgeübt, weil sie angenommen hat, Überschusseinkünfte zu erzielen. Im Einspruchsverfahren konnte sie die Einnahmen-Überschussrechnung aber noch wählen.

Das FG muss klären, ob die Aufzeichnungen der GbR den Mindestanforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen.

 

Hinweis

Der gewerbliche Grundstückshandel wurde erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erkannt. Die GbR hat nur Einnahmen und Werbungskosten aufgezeichnet, aber keine Wahl zwischen Betriebsvermögensvergleich und Einnahmen-Überschussrechnung getroffen. Nach Aufdeckung des Grundstückshandels muss der Gewinn geschätzt werden. In diesem Zeitpunkt ist zu entscheiden, nach welcher Gewinnermittlungsart die Schätzung erfolgen soll.

Nach § 4 Abs. 1 EStG ist der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, wenn die Einnahmen-Überschussrechnung nicht gewählt wurde. Wäre die Gewinnermittlungsart stets zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums zu wählen, wäre im Fall eines unentdeckten Betriebs nur der Betriebsvermögensvergleich zulässig. Laut BFH wird das Wahlrecht aber erst nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt. Zwar hat der Steuerpflichtige bei der Wahl des Betriebsvermögensvergleichs einige Voraussetzungen bereits zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums zu erfüllen, indem er eine Eröffnungsbilanz erstellt und laufend Bücher führt. Die endgültige Ausübung des Wahlrechts setzt aber zusätzlich die Aufstellung eines Jahresabschlusses voraus. Erst damit wird das Wahlrecht zugunsten des Betriebsvermögensvergleichs ausgeübt.

Bei unerkannter betrieblicher Tätigkeit kann kein Wahlrecht ausgeübt werden, da diese Möglichkeit dem Steuerpflichtigen nicht bekannt ist. Die Aufzeichnung von Einnahmen und Werbungskosten bedeutet deshalb keine Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung, selbst wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 EStG erfüllt sind. Ist Letzteres der Fall, kann die Einnahmen-Überschussrechnung noch bis zur Bestandskraft der Veranlagung gewählt werden. Die bisher anderslautende Rechtsprechung wurde mit diesem Urteil aufgegeben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 19.03.2009, IV R 57/07

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