Leitsatz

Eine GmbH war Organgesellschaft. Sie beantragte im Oktober 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am selben Tag kündigte die Organträgerin den Mietvertrag über die Vermietung des Betriebsgrundstücks an die Organgesellschaft, überließ es ihr aber (offenbar) noch weiter. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde im Januar 2002 eröffnet. Das Finanzamt setzte gegen die ehemalige Organträgerin Forderungs- und Vorsteuerberichtigungen nach § 17 UStG zur Korrektur des von ihr vormals geltend gemachten Vorsteuerabzugs fest.

Die Klage der ehemaligen Organträgerin, die meinte, der Anspruch richte sich gegen die frühere Organgesellschaft, weil die Organschaft bereits vor Entstehung des Vorsteuerberichtigungsanspruchs (mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am … Januar 2002) durch die Kündigung des Mietverhältnisses über das Betriebsgrundstück im Oktober 2001 erloschen sei, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, die wirtschaftliche Verflechtung – und damit die Organschaft – sei nicht durch die Kündigung des Mietvertrags im Oktober 2001 beendet worden, weil nach § 112 InsO eine Kündigungssperre bestehe. Zudem sei das Mietverhältnis auch tatsächlich erst später beendet worden, weil die Organträgerin die Geschäftsräume auch nach der Kündigung weiter der GmbH überlassen und gegenüber dem Insolvenzverwalter eine Nutzungsentschädigung eingefordert habe. Das Finanzamt habe somit zu Recht die Vorsteuerberichtigung für den Zeitraum 2002 bei der Organträgerin geltend gemacht, weil die Forderungen erst im Januar 2002 uneinbringlich geworden seien.

Der BFH verneinte zwar Zulassungsgründe, fasste aber die bestehenden Grundsätze zur Geltendmachung von Vorsteuerberichtigungsansprüchen nach Organschaftsbeendigung zusammen. 1. Ist das Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene Leistung erst nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich geworden, richtet sich der Vorsteuerberichtungsanspruch gegen das (frühere) Organ. 2. Ist jedoch – wie im Streitfall – die Uneinbringlichkeit vor der Organschaftsbeendigung eingetreten oder erfolgt gleichzeitig durch die Insolvenzeröffnung sowohl die Organschaftsbeendigung als auch die Uneinbringlichkeit, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den (vormaligen) Organträger.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 5.12.2008, V B 101/07, BFH/NV 2009 S. 432

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