Leitsatz

Durch die BFH-Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass für den Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung über Grundstücke zwar der Vollstreckungsschuldner als Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts Steuerschuldner und damit Steuerpflichtiger i. S. v. § 33 Abs. 1 AO bleibt. Neben ihn tritt aber gem. § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO der Zwangsverwalter als Steuerpflichtiger, soweit seine Verwaltung reicht.

Ebenso ist geklärt, dass ein Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts nach § 15a UStG, der dadurch entsteht, dass der Insolvenzverwalter ein Wirtschaftsgut abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, zu den Masseverbindlichkeiten gehört und durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann[1]. Diese Rechtsgrundsätze zu § 15a UStG sind auf den Fall der Zwangsverwaltung übertragbar.

Für eine weitere Revisionsentscheidung bestand daher kein Zulassungsgrund.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 28.6.2011, XI B 18/11, BFH/NV 2011 S. 1931

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