Leitsatz

Erstattet der erste Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten Abnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts durch nachträglich ausgezahlte Gutschriften, ist der Vorsteuerabzug des letzten Abnehmers nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG in der bis zum 15.12.2004 gültigen Fassung zu berichtigen.

 

Sachverhalt

Der Baustoffhändler bezog im Jahr 2004 Zement von der D-GmbH, die ihrerseits den Zement von der Z-AG bezog. Die Z-AG gewährte der Steuerpflichtigen – außerhalb der Lieferkette – Rabatte in Form von nachträglich ausgezahlten Gutschriften. Streitig war, ob die Steuerpflichtige den aus der Rechnung ihres Lieferers D-GmbH gezogenen Vorsteuerabzug wegen des Rabatts nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG in der bis zum 15.12.2004 gültigen Fassung mindern musste.

Nach Auffassung des BFH musste die Steuerpflichtige ihren Vorsteuerabzug nicht berichtigen. Der für das Jahr 2004 gültige § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG a.F. verlangte als Voraussetzung für eine Vorsteuerkorrektur eine Änderung der Bemessungsgrundlage (Entgelt) für die von der D-GmbH an die Klägerin ausgeführten Lieferungen, was hier nicht der Fall ist. Vielmehr erfolgte die nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Vorlieferung der Z-AG an die D-GmbH. Erstattet der erste Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten Abnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers, hier der Umsatz der Z-AG an die D-GmbH. Die Z-AG konnte daher die von ihr geschuldete Umatzsteuer für ihre Lieferung an ihren Abnehmer (D-GmbH) zu ihren Gunsten berichtigen. Der von der D-GmbH an die Steuerpflichtige ausgeführte Umsatz ist hiervon nicht betroffen.

 

Hinweis

Mit Wirkung ab dem 16.12.2004 wurde § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG geändert. Danach hat auch ein anderer Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen, sofern er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt wird. Im Urteilsfall lag die Rabattgewährung durch die Z-AG jedoch vor dem 16.12.2004. Entgegen dem BMF-Schreiben v. 19.12.2003, BStBl 2004 I S. 443, Rz. 14 war der für das Streitjahr geltende (nichtrichtlinienkonforme) deutsche Gesetzeswortlaut des § 17 UStG a.F. insoweit so eindeutig, dass die Änderung des § 17 UStG keine "klarstellende" Gesetzesänderung war, sondern eine echte Neuregelung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.2.2012, XI R 24/09

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