Leitsatz

Der Eigentümer eines Einfamilienhauses beantragte den Vorsteuerabzug aus der teilweisen Neueindeckung eines asbesthaltigen Daches im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.

Der BFH bestätigte die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung, dass solche Aufwendungen zu einer (wie im Streitfall) unternehmerisch genutzten Anlage zum Vorsteuerabzug im Umfang des unternehmerischen Nutzungsanteils an dem gesamten Wohnhaus berechtigen. Er verwies aber die (stattgebende) Vorentscheidung des zweiten Rechtsgangs zur Ermittlung dieses Nutzungsanteils – im Wege einer sachgerechten Schätzung – an das FG zurück.

Nach der BFH-Rechtsprechung scheidet in solchen Fällen eine Gegenüberstellung von Nutzflächen des Einfamilienhauses, die einerseits unternehmerisch und die andererseits nichtunternehmerisch genutzt werden, aus. Denn dadurch lässt sich nicht "objektiv widerspiegeln", welcher Teil der Eingangsaufwendungen jedem dieser beiden Bereiche wirtschaftlich zuzurechnen ist (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG).

Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach sind nicht ohne Weiteres zu einer Gesamtnutzfläche zu addieren, weil sie i.d.R. nicht miteinander vergleichbar sind. Zudem macht es einen Unterschied, ob eine PV-Anlage auf einem mit geringem Aufwand zu errichtenden Gebäude – wie einer Scheune – oder z.B. auf einem Ein- oder Mehrfamilienhaus installiert ist.

Sachgerecht könne die Anwendung eines Umsatzschlüssels sein.

Da es sowohl an einem Umsatz für das Innere des Einfamilienhauses als auch an einer entgeltlichen Nutzung der Dachfläche fehlt, könnte insoweit jeweils auf einen fiktiven Vermietungsumsatz abgestellt werden.

Hinsichtlich der Dachfläche wäre abzustellen auf den fiktiven Umsatz, der sich ergäbe, wenn die Klägerin die Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage vermietet hätte. Grundstückseigentümer betreiben oftmals eine PV-Anlage nicht selbst, sondern vermieten die Dachfläche ihres Gebäudes zu diesem Zweck an einen Dritten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 14.3.2012, XI R 26/11, BFH/NV 2012 S. 1192

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